Entscheidung
XI ZR 281/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 281/00 Verkündet am: 9. Oktober 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschie- den worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, dem Kläger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzu- fertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S. (im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und 288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom 22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto - 3 - Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter ei- nen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicher- heit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insge- samt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. la- sten. Mit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirksspar- kasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen. Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers. Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Ge- schäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam. Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der ihm seinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf 190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit 1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben. Der Kläger hat beantragt, 1. die Kontensperrung des Girokontos Nr. ...22 vom 13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden monatlichen ARV-Renten des Klägers in Höhe von je 1.619,06 DM zu gewährleisten, - 4 - 2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur Verfügung zu stellen, 3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag von 290.000 DM neu anzufertigen, 4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu le- gen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen. Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegrün- det abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie bean- tragt, das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) – d) die erstinstanzlich ge- stellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zu- gunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück lastenden Grundschulden zu löschen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klage- anträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als un- zulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsin- stanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Be- rufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen. Entscheidungsgründe: - 5 - Die hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäß § 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig verworfen hat - im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Be- rufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tat- sächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach Auffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die Beklagte gemäß Verbraucherschutzgesetz zur Ne u- ausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer ordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung und Zustellung von Jahresabschlußsalden verpflichtet sei, gehe der Kläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung füh- renden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Be- weisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Beru- fungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor- schriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werde. - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist die Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hin- sichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie ge- stellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechts- fehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei un- geeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen, und stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt werden könnte. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kl ä- ger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Zif- fer 3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat. a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be- weismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfer- tigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit- - 7 - falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen er- kennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit for- melhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen er- ster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landge- richt das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw. auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Be- klagte habe klagen können. Ob diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben, denn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus wel- chen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als unzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklä- rung, die Beklagte sei verpflichtet, "gemäß Verbraucherschutzgesetz einen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen" (GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie - 8 - der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klägers in erster Instanz einschließlich aller Beweisangebote" Bezug genommen. bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klagean- trages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die Bezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäßigkeiten behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert. Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der ge- botenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu erfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres- /Abschluß-/ Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinha- ber diesem zuzustellen". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten ver- pflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmä- ßigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substanti- iert dargelegt. III. Die Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belasten- den Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht sachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen. - 9 - Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann