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Entscheidung

5 StR 383/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 383/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri- gen – wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun- desanwalts merkt der Senat an: Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahl- verteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als “Pflichtverteidi- gerin” in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtli- ches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der ins- gesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonan- schluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt - 3 - und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstände – zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt – durfte das Ge- richt ihn als lediglich vorübergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidige- rin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber auch selbstverständlich davon ausgehen, daß an die Wahlverteidigerin ge- richtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen würden. Auf die Frage der Verwirkung jener – bei der gegebenen Sachlage seitens des Verteidigers mißbräuchlich erhobenen – Verfahrensrüge kommt es mithin nicht einmal an. Für diese vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung spricht indes zusätzlich, daß der Angeklagte, der die mangelnde Ladung des weiteren Verteidigers während länger fortdauernder Hauptver- handlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause