Entscheidung
2 ARs 258/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 258/01 2 AR 137/01 vom 26. September 2001 in dem Ausschließungsverfahren gegen betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a. Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 31 AR 310/01 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 3 ARs 25/01 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 26. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be- schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3 ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August 2001 zutreffend ausgeführt: "Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszu- schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidi- gers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den an- gefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Aus- nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil da- nach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entschei- dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der - 3 - Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevor- schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330; BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304 Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Be- schwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)." Jähnke Bode Rothfuß