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Entscheidung

III ZR 146/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 146/01 vom 20. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 - 7 U 153/00 - auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe In Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BGH, Be- schluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652; Senatsbe- schluß vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01). Davon, daß das Berufungsgericht vorlie- gend den Wert der Beschwer der Klägerin mit 35.000 DM ermessensfehlerhaft festgesetzt hätte, kann jedoch insbesondere im Hinblick darauf, wie die Kläge- rin selbst den Prozeß in den Vorinstanzen geführt hat, keine Rede sein. - 3 - Maßgeblich für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufen- klage sind die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe seines in Be- tracht kommenden Anspruchs. Im Streitfall hat die Klägerin es einerseits ver- mieden, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Zahlungsansprüche in welcher Größenordnung ihr in der "dritten Stufe" eigentlich vorschweben. An- dererseits hat sie am Beginn des Prozesses betont, daß - ungeachtet der in anderem Zusammenhang genannten Beträge möglicher Ansprüche - der Streitwert des laufenden Verfahrens nicht mehr als 9.000 DM betrage, und ge- gen die - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führende - Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM (vergeblich) angeführt, diese sei unangemessen hoch. Auf dem Hintergrund dieser Erklärungen der Klägerin kam es schließlich zu einer Wertfestsetzung des Landgerichts und des Ober- landesgerichts, mit der die jetzt von der Klägerin beanstandete Größenordnung der Festsetzung der Beschwer der Klägerin im wesentlichen in Einklang steht. Nachdem es auf diese Art und Weise der Klägerin gelungen ist, den Streitwert in den Tatsacheninstanzen relativ niedrig zu halten, kann sie nicht im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht - das ih- - 4 - ren geäußerten Wertvorstellungen im wesentlichen gefolgt ist - habe in bezug auf die Urteilsbeschwer eine ermessensfehlerhafte Bewertung vorgenommen. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr