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Entscheidung

II ZR 245/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschie- den worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: An der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten Be- klagten sind deren Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 37.000,00 DM und die klagende KG mit einer Stammeinlage von 13.000,00 DM beteiligt. Die Klägerin, die sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und Risikokapital- geberin betätigt und zu diesem Zweck Mittel von Anlegern beschafft, beteiligte sich am 16. August 1996 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer weiteren Einlage i.H.v. 227.000,00 DM an der Beklagten. Die G. AG, die Komplementä- rin der Klägerin, informiert in regelmäßigen Abständen die Anleger über die aktuelle Entwicklung der verschiedenen G.-Beteiligungsunternehmen durch den sog. "G.-Einblick". Dessen im Juli 1998 erschienene Ausgabe enthielt auch - 3 - Ausführungen über die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten. Mit ihnen wurde - wie das Landgericht festgestellt hat: zutreffend - berichtet, daß die Be- klagte entgegen den Plänen ein kryptographisches Datenverschlüsselungssy- stem nicht habe entwickeln können, daß die G. für die Weiterentwicklung keine Gelder mehr zur Verfügung stelle und daß Konkursgefahr bestehe, sofern nicht andere institutionelle Anleger neue Mittel gewährten. Inhaltsgleiche Mitteilun- gen hat die G.-AG auch über das Internet verbreitet. In der daraufhin von der Beklagten einberufenen Gesellschafterver- sammlung wurde gegen die Stimme der Klägerin - soweit für das Revisionsver- fahren noch von Interesse - die Einziehung ihres Geschäftsanteils beschlos- sen. U. a. hiergegen hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gewandt. Das Landgericht hat ihrem Begehren entsprochen. Das Berufungsgericht, des- sen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat den Antrag auf Nichtigerklärung des Einziehungsbeschlusses abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte- nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache. I. Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage für eine revi- sionsrechtliche Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die Ent- scheidungsgründe einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und Streitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844). - 4 - Anders als das Landgericht, welches den Einziehungsbeschluß für nich- tig erklärt hat, hat das Berufungsgericht die von der Gesellschafterversamm- lung beschlossene Maßnahme für rechtmäßig gehalten. Die tatsächlichen Grundlagen für diese abweichende Beurteilung lassen sich dem angefochte- nen Urteil jedoch nicht entnehmen. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils waren die Mittei- lungen der Komplementärin der Klägerin in der Juli-Ausgabe des G.-Einblicks und im Internet inhaltlich zutreffend. Danach hatte die Beklagte das ihr von den Einlegern zur Verfügung gestellte Kapital bis Ende Juni 1998 nicht nur ver- braucht, sondern bereits einen Verlust erwirtschaftet, ohne daß das mit diesen Mitteln zu erstellende Softwareprogramm vorhanden gewesen wäre. Das Ver- hältnis zu den Banken war als "äußerst angespannt", die Zahlungsfähigkeit als "noch in geringem Umfang" bestehend qualifiziert worden; da seitens der Klä- gerin weitere Mittel nicht gewährt werden sollten, bestand Insolvenzgefahr, falls sich ein anderer Investor nicht finden lassen sollte. Ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für richtig oder für unrichtig hält, ist seiner Entscheidung nicht zweifelsfrei zu ent- nehmen. Die Frage der Richtigkeit der in dem G.-Einblick und im Internet ver- breiteten Mitteilungen der G.-AG an die Anleger ist aber ein wesentlicher Ge- sichtspunkt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung, ob die Klägerin weiter Mitglied der Beklagten bleiben kann. Ebensowenig läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, ob - was in die Gesamtabwägung ebenfalls einbezogen werden müßte - der Mitgesell- schafter der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten vorab über die Mit- teilung an die Anleger informiert worden ist, der Veröffentlichung aber nicht entgegengetreten ist. Offen ist ferner, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die an die Anleger gerichtete Mitteilung sofort aus dem Internet ge- nommen worden ist, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten dies verlangt hat. Schließlich läßt sich aus dem Berufungsurteil nicht ersehen, auf welche - 5 - Tatsachen das Berufungsgericht seine Beurteilung stützt, das für die Unzumut- barkeit der weiteren Mitgliedschaft der Klägerin in § 11 der Satzung der Be- klagten aufgestellte Kriterium sei erfüllt, daß "durch das Verbleiben des Gesell- schafters der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet wäre". II. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: § 11 der Satzung, auf die sich die Parteien und die Tatsachengerichte gestützt haben, enthält keine Befugnis zur Zwangseinziehung. Geregelt wird dort vielmehr allein die auf dem Beschlußwege herbeizuführende "Ausschlie- ßung von Gesellschaftern". Nach § 11 Abs. 2 aaO wird dieser Beschluß der Gesellschafterversammlung sogleich mit dem Zugang wirksam und eröffnet der Gesellschaft hinsichtlich der Umsetzung dieser Entscheidung die Wahlmög- lichkeit, den betroffenen Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteils zu zwingen oder von ihm zu verlangen, "die Einziehung des Anteils zu dulden". Das Berufungsgericht wird - ggfs. nach ergänzendem Sachvortrag der Partei- en - zu prüfen haben, ob der angefochtene Beschluß eine Ermächtigungs- grundlage in der Satzung findet oder ob er etwa die Grundentscheidung (Aus- schließung der Klägerin) und ihre Umsetzung (Einziehung) miteinander hat verbinden sollen und ob dies den förmlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG entsprach. - 6 - Im Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden Re- geln über die Ermittlung der im Falle einer Ausschließung nach § 11 aaO ge- schuldeten Abfindung wird sich u.U. die weitere Frage stellen, ob der ange- fochtene Einziehungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365). Röhricht Henze Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Röhricht Münke