Entscheidung
2 StR 311/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts am 22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 8. März 2001 mit den Feststellungen aufgeho- ben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hal- ten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwa ab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr "20 bis 25 Dosen Bier à 0,5 l" getrunken (UA S. 19). Bei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere Körperver- - 3 - letzung sowie das Tötungsdelikt hat das Landgericht uneingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwägung ge- stützt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten Tat- zeitpunkten sei nicht möglich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Trin- kunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration würde sich daher als "reine Spekulation" darstellen (UA S. 37). Angaben zum Körpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten, der von Polizeibeamten um 22.30 Uhr als "sehr stark alkoholisiert" beschrieben wurde (UA S. 42), enthält das Urteil nicht; ebensowenig Feststellungen dar- über, ob der Angeklagte nach 19.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich nahm. 2. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Da das Landgericht den Angaben des Angeklagten gefolgt ist und festgestellt hat, er habe im Verlauf des Tattags bis zu 25 Dosen Bier, also etwa 500 Gramm Alkohol zu sich ge- nommen, konnte eine hierauf gestützte Berechnung möglicher Blutalkoholkon- zentrationen nicht von vornherein als "reine Spekulation" beiseite gelassen werden. Vielmehr hätten - unter Zugrundelegung alternativer Werte für das Resorptionsdefizit und die Abbaugeschwindigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., Rn. 9 e, 9 g zu § 20 m.w.N.) - die höchstmögliche sowie im Wege ei- ner Kontrollberechnung die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration errech- net werden müssen, um zum einen die Trinkmengenangaben des Angeklagten überprüfen, zum anderen unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe beurteilen zu können, welcher Beweiswert dem festgestellten Leistungs- und Nachtatver- halten des Angeklagten zukommen konnte. Auf den vom Landgericht erwähn- ten genauen Trinkverlauf kam es auf der Grundlage der bisherigen Feststel- lungen nicht an. - 4 - Soweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, als Anhalts- punkte für ein "nicht zwangsläufiges" Vorliegen eines schweren Rausches un- ter anderem gewertet hat, daß der Angeklagte sich "situationsadäquat und zielgerichtet" verhalten habe, weil er in der Lage war, das Tatmesser aus der Küche zur Wohnungstür zu holen, weil er im Krankenhaus den Weg in eine andere Abteilung allein fand und weil er nach der Tat "zielgerichtet" bei einem Zechkumpan Unterschlupf suchte (UA S. 20, 41), begegnet dies im Hinblick auf die geringe Aussagefähigkeit dieser Kriterien bei dem alkoholabhängigen und in hohem Maß rauschgewöhnten Angeklagten Bedenken. Zwar sprechen die sonstigen vom Landgericht festgestellten Umstände im Verhalten des Ange- klagten vor und nach den Taten erheblich für die Annahme zumindest einge- schränkt erhaltener Steuerungsfähigkeit; gleichwohl machte ihre Feststellung eine vom Revisionsgericht überprüfbare Auseinandersetzung mit der mögli- cherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Ein Beru- hen des Urteils auf dem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, so daß das Urteil aufzuheben war. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äu- ßeren Tathergang können aufrechterhalten werden. 3. Der neue Tatrichter wird, sollte er auf der Grundlage neuer Feststel- lungen zu den Trinkmengen, zur Blutalkoholkonzentration sowie zu deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangen, die Trinkgewöhnung und die Erfahrungen des Angeklagten insbesondere aus vorangegangenen Verurtei- lungen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum bei der Ermes- sensentscheidung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen haben. - 5 - 4. Der Senat weist darauf hin, daß die vom Landgericht zur Begründung der Maßregelanordnung ausgeführte, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Erwägung, eine Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB sei "nicht von vornherein zu verneinen" und die Voraussetzungen des § 64 StGB "daher" gegeben (UA S. 51 f.), rechtlichen Bedenken begegnet. § 64 Abs. 2 StGB verlangt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges; dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf