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Entscheidung

1 StR 339/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 339/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hof vom 27. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. C. : 1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß der Ange- klagte im Fall 2 der Urteilsgründe den vom Landgericht getroffenen Feststel- lungen zufolge nicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sondern der Anstiftung zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat sieht in- dessen von einer Änderung des Schuldspruchs ab, weil der rechtsfehlerhafte Schuldspruch insoweit den Angeklagten nicht beschwert. Der Anstifter ist gleich einem Täter zu bestrafen (§ 26 StGB). Die Tatbestandsvariante des Handeltreibens ist im Vergleich zu derjenigen der Abgabe die regelmäßig schwerere Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes (§ 29a Abs. 1 BtMG; vgl. BGH NStZ 1999, 625; 2000, 95). 2. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision des Angeklagten im Beschlußverfahren nicht dadurch gehindert, daß der Generalbundesanwalt die - 3 - Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe der er- örterten Schuldspruchänderung gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat. Die in Frage stehende Schuldspruchänderung hätte sich nicht zugunsten des An- geklagten ausgewirkt, weshalb der Sache nach kein Antrag nach Absatz 4 der genannten Vorschrift vorlag. 3. Es gereicht dem Angeklagten schließlich auch nicht zum Nachteil, daß das Landgericht die Taten in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe le- diglich als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal