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Entscheidung

2 StR 276/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/01 vom 27. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2001 beschlossen: Der Nebenklägerin Z. wird Rechtsanwältin Dr. S. aus T. als Beistand bestellt. Gründe: Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko- stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzun- gen der §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO erfüllt sind. Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be- reits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige In- stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und er- streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisions- hauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 – 2 StR 52/00 und v. - 3 - 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 le- diglich Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Jähnke Detter Bode Otten Elf