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Leitsatz

III ZR 206/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 206/00 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 15 Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Bauge- suchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird. BGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 - 6 U 128/00 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.278.677,00 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getra- gen. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Klä- ger als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt - 3 - der Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht er- kennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Dementsprechend hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das im positiven Sinne entscheidungsreife Baugesuch der Kläger nicht weiter zu bearbeiten, davon ab, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB ihr trotz der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern eingelegten Wider- spruchs dafür eine hinreichende Grundlage geboten hatte. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und der Entscheidung des OVG Berlin NVwZ 1995, 399 zu verneinen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge- gen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine dem § 212 a BauGB vergleichbare Re- gelung gibt es für den Zurückstellungsbescheid nicht. Daher gilt - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit der allgemeine verwaltungsprozessuale Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO (so auch Lemmel in BerlKomm BauGB 2. Aufl. 1995 § 15 Rn. 18 m.w.N.). Es wäre Sache der Baugenehmigungsbehörde gewesen, insoweit den Sofortvollzug anzuordnen, an dessen Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (OVG Berlin aaO). Solange dies nicht geschieht, ist die Behörde aufgrund des Eintritts der auf- schiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Baugeneh- migungsantrags verpflichtet (OVG Berlin aaO). 3. Ebenso zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich hier nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleich- bar, der dem Senatsbeschluß vom 26. September 1996 (III ZR 244/95 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 10) zugrunde gelegen hatte: Zwar hätte - 4 - auch dort die korrekte Handlungsform den Erlaß eines mit der Anordnung so- fortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsaktes erfordert. Im Unterschied zu hier standen dort aber die Gefahrenlage und die zu ihrer Bekämpfung not- wendigen Maßnahmen unter allen Beteiligten außer Zweifel. Es wurde auch die Rechtsverteidigung des Betroffenen durch die Wahl der möglicherweise unkor- rekten Handlungsform nicht beeinträchtigt. Von alledem kann hier keine Rede sein: Die Anordnung des Sofortvollzugs stand im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Wenn sie - trotz entsprechender Hinweise der Kläger auf die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs - darauf verzichtete, von diesem ihr zur Verfügung stehenden Instrument Gebrauch zu machen, besteht keine innere Rechtfertigung dafür, ihr den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu- gute kommen zu lassen. Der Bürger hat einen aus seinem Eigentum hergelei- teten Anspruch darauf, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung be- bauen zu dürfen. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, zu denen auch die Einhaltung der für etwaige Be- schränkungen erforderlichen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört. Insoweit bestehen hier Berührungspunkte zu dem Senatsurteil vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00), wo der Senat dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 BauGB vor dessen Bekanntmachung ebenfalls keine die Zurückstellung einer entscheidungsreifen Bauvoranfrage rechtfertigende Wirkung beigemessen hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. - 5 - 4. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserhebli- chen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Auf die Hilfsbegrün- dung kommt es daher nicht an. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr