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Entscheidung

XII ZR 307/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 307/98 vom 25. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird an- genommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Be- rufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Streitwert: bis 100.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. - 3 - § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Blumenröhr Gerber Sprick Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr