Leitsatz
XI ZR 329/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 329/00 Verkündet am: 24. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeam- tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 2 WpHG § 31 Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Opti- onsfrist. BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. September 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Ausgleich des Schuldsaldos auf seinem Depoterträgniskonto in Anspruch. Am 29. Februar 1988 eröffnete der Beklagte, ein Soziologiestu- dent, der im Sommer 1997 die Diplomprüfung ablegte, das als Kontokor- rent geführte Depoterträgniskonto und wickelte darüber in den folgenden Jahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte ab, die teilweise zu Totalverlu- sten führten. Er erhielt von der Klägerin am 30. Dezember 1993 die Bro- schüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" und unter- zeichnete eine Rahmenvereinbarung über "Einzelheiten zum Abschluß von Börsentermingeschäften" sowie die Unterrichtungsschrift der Kläge- - 3 - rin über "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermin- geschäften". Im Januar 1994 erwarb er über die Klägerin 50 Options- scheine aus einer japanischen DM-Industrieanleihe. Ein Optionsschein berechtigte zum Bezug von 47,3854 Aktien des Emittenten zum Stück- preis von 1.702 JPY. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 erinnerte die Klägerin den Be- klagten an den bevorstehenden Verfall der Optionsscheine am 5. November 1997 und wies auf die Möglichkeiten hin, die Optionsschei- ne zu verkaufen oder die Optionen auszuüben. In unmittelbarem An- schluß daran heißt es im zweiten Satz des Schreibens: "Auf Grund der aktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an einer Optionsaus- übung nicht interessiert sind. Sofern Sie das Optionsrecht ausüben möchten, erteilen Sie uns bitte Ihren Auftrag auf der beiliegenden Opti- onserklärung ..." Ferner enthielt das Schreiben eine kurze Zusammen- fassung der Optionsbedingungen, darunter die Angabe des Optionsprei- ses von 1.702 JPY pro Aktie und die Mitteilung der aktuellen Börsenkur- se in Höhe von 0,05 DM für den Optionsschein und 122 JPY für die Ak- tie. Anschließend wird ausgeführt: "Wenn Sie Ihre Optionsscheine weder ausüben noch bis zum letzten Handelstag verkaufen, werden wir die Op- tionsscheine ca. 4 Wochen nach Endfälligkeit ohne weitere Anzeige an Sie als wertlos ausbuchen. Aufgrund der Sonderbedingungen für Wert- papiergeschäfte können wir nur bei Vorlage eines Auftrages für Sie tätig werden. Für eine aktuelle Beratung steht Ihnen Ihr Anlageberater jeder- zeit gerne zur Verfügung." - 4 - Dem Schreiben war eine formularmäßige Optionserklärung beige- fügt, die der Beklagte am 9. Oktober 1997 unterzeichnete und der Kläge- rin zuleitete. Diese ließ daraufhin die Option weisungsgemäß in Tokio ausüben und belastete das Konto des Beklagten für 2.369 Aktien der Emittentin zu einem Kurs von 1.702 JPY mit umgerechnet 60.155,55 DM. Das Konto weist infolge dessen einen Schuldsaldo von 59.297,50 DM auf. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er bei Ausübung des Opti- onsrechts nicht mehr termingeschäftsfähig gewesen sei und dieses Ge- schäft wegen Irrtums angefochten habe. Hilfsweise rechnet er mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin ihn fehlerhaft beraten habe. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver- folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. - 5 - Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Kauf der Optionsscheine und die Aus- übung der Optionsrechte seien keine unverbindlichen Börsenterminge- schäfte. Da es sich um abgetrennte Optionsscheine aus einer DM- Anleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft handele, lägen Kassa- geschäfte vor. Zudem sei der Beklagte beim Kauf der Optionsscheine termingeschäftsfähig gewesen. Auf seine Termingeschäftsfähigkeit bei Ausübung der Optionsrechte als Folgegeschäft komme es nicht an. Ei- nen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht unter Be- weis gestellt. Er habe auch keinen aufrechenbaren Schadensersatzan- spruch wegen positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertrags- schluß oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 WpHG. Die Klägerin habe den Beklagten aufgrund der vorangegangenen Spekulationsge- schäfte als einen in solchen Wertpapiergeschäften erfahrenen Anleger ansehen dürfen. Sie habe ihre Informations- und Beratungspflicht mit ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 anlage- und anlegergerecht er- füllt. Aus dem Schreiben gehe klar hervor, daß die Ausübung der Opti- onsrechte angesichts des aktuellen Kurses nicht empfehlenswert sei. Die wirtschaftliche Unsinnigkeit des Geschäfts habe die Klägerin noch da- durch verdeutlicht, daß sie dem aktuellen Börsenkurs von 122 JPY den Optionspreis von 1.702 JPY je Aktie gegenübergestellt habe. Die in dem Schreiben angebotene aktuelle Beratung habe der Beklagte nicht in An- spruch genommen. II. - 6 - Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 59.297,50 DM. Sie kann die Rück- zahlung des Überziehungskredits, den sie dem Beklagten auf seinem Konto gewährt hat, ohne Kündigung des Kontokorrentverhältnisses ver- langen (vgl. BGHZ 73, 207, 209). a) Das Konto des Beklagten weist einen Saldo in Höhe von 59.297,50 DM zugunsten der Klägerin auf, weil diese es zu Recht mit dem Aufwendungsersatz- und Provisionsanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, 396 HGB in Höhe von 60.155,55 DM belastet hat, den sie als Kommissionärin durch den Erwerb der Aktien für den Beklagten nach Ausübung der Optionsrechte erworben hat. b) Das Kommissionsgeschäft ist nicht gemäß §§ 53 Abs. 1, 60 BörsG unverbindlich. Die Ausübung der Optionsrechte war - ebenso wie der Erwerb der Optionsscheine - kein unverbindliches Börsenterminge- schäft. Es handelt sich vielmehr um Geschäfte mit abgetrennten Opti- onsscheinen aus der Anleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats Kassageschäfte sind (BGHZ 133, 200, 206; vgl. auch für Währungsoptionsscheine, die von einer DM-Auslandsanleihe abgetrennt wurden: Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275 und für abge- trennte Aktienoptionsscheine aus Wandelschuldverschreibungen: BGHZ 114, 177, 179). - 7 - c) Der Beklagte hat seine Erklärung vom 9. Oktober 1997, mit der er die Klägerin beauftragte, die Optionsrechte auszuüben, nicht wirksam gemäß §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Nach den rechts- fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist er für seine bestrittene Behauptung, seine Erklä- rung beruhe auf einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB, beweisfäl- lig geblieben. 2. Einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Ver- schuldens bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat das Berufungsge- richt zu Recht nicht für gegeben erachtet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt. a) Ob die Klägerin dem Beklagten vor Ablauf der Optionsfrist Be- ratung oder Aufklärung schuldete (vgl. zu Beratungspflichten: BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und zu Aufklärungspflichten: Senat, Urteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 568 und vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 812), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin etwaige Beratungs- und Aufklärungspflichten durch ihr Schreiben vom 7. Oktober 1997 erfüllt hat. Angesichts des drastischen Kursverfalls der Aktie der Emittentin war das wirtschaftlich einzig sinnvolle Verhalten, das für den Beklagten in Betracht kam, die Optionsrechte nicht auszuüben. Dies hat die Kläge- - 8 - rin dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 durch den Satz: "Aufgrund der aktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an einer Optionsausübung nicht interessiert sind." klar und leicht verständ- lich mitgeteilt. Die darin enthaltene Empfehlung, die Optionsrechte nicht auszuüben, wurde durch den weiteren Text des Schreibens bestätigt und begründet. Aus der Mitteilung des Optionspreises je Aktie in Höhe von 1.702 JPY und des aktuellen Börsenkurses von 122 JPY ging klar her- vor, daß die Ausübung der Option zu einem Erwerb der Aktien zu einem den Marktpreis um mehr als das 12fache übersteigenden Preis führen würde und deshalb den Interessen des Beklagten grob widersprach. Die Erwähnung der beiden anderen Möglichkeiten, auf den bevorstehenden Ablauf der Optionsfrist zu reagieren, nämlich des Verkaufs der Options- scheine und der Ausübung der Optionsrechte, änderte an der Empfeh- lung, die Optionsrechte nicht auszuüben, nichts. Auch die Bitte um Un- terzeichnung und rechtzeitige Rücksendung des beigefügten Formulars, sofern die Optionsrechte ausgeübt werden sollten, stellte die Empfeh- lung, die Optionsrechte nicht auszuüben, entgegen der Ansicht der Re- vision nicht in Frage. Dasselbe gilt für das beigefügte Formular, das nur wenige Sätze umfaßt und klar erkennen läßt, daß es ein von der Emp- fehlung der Klägerin abweichendes Verhalten betrifft. Wenn der Beklagte den klar und leicht verständlich formulierten Text des lediglich eine Seite umfassenden Schreibens der Klägerin vom 7. Oktober 1997 und die nur drei Sätze enthaltende Anlage gleichwohl mißverstanden hat, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er das Schreiben der Klägerin, wie er selbst vorgetragen hat, lediglich überflo- gen, d.h. teilweise nicht oder völlig unzureichend zur Kenntnis genom- - 9 - men hat. Mit einem solchen grob nachlässigen Verhalten mußte die Klä- gerin insbesondere bei einem Akademiker wie dem Beklagten, der be- reits seit fast 10 Jahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte abgeschlossen und dabei auch schon Totalverluste erlitten hatte, dem also das mit sol- chen Geschäften verbundene Risiko bekannt war, nicht rechnen. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklärungspflichten von ge- werblichen Anlagevermittlungsgesellschaften, die das Anlegerpublikum auch vor solchen Geschäften schützen sollen, deren schlechte Aussich- ten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte er- kennen können (Senat, Urteile vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, WM 1991, 127, 128, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 155, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Diese gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten von gewerbli- chen Anlagevermittlungsgesellschaften, die vielfach unaufgefordert un- erfahrenen Bürgern telefonisch Börsentermingeschäfte anbieten, sind auf den Effektenhandel von Kreditinstituten nicht übertragbar (Senat, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391). Sie betreffen inhaltlich nur Geschäfte, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenprei- se eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen. Darum geht es hier nicht. Das Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 1997 diente nicht der Aufklärung vor dem - lange zurückliegenden - Erwerb der Optionsscheine, sondern enthielt korrekte klar formulierte Informa- tionen und eine ebensolche zutreffende Empfehlung für das zweckmäßi- ge Verhalten bei Ablauf der Optionsfrist. - 10 - Damit hat die Klägerin auch etwaige Pflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, der auch Bedeutung für Inhalt und Umfang (vor-) vertraglicher Aufklärungspflichten hat (BGHZ 142, 345, 356), und aus Nr. 3.2. der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier- handel vom 26. Mai 1997 (BAnz vom 3. Juni 1997, S. 6586) zur Konkre- tisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute erfüllt. b) Weitergehende Beratung und Aufklärung schuldete die Klägerin dem Beklagten auch nach Eingang seiner Optionserklärung nicht. Der Beklagte hatte sich zwar mit Ausübung der Optionsrechte für ein Vorge- hen entschieden, das nicht ihrer Empfehlung entsprach und ihm einen Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen Optionspreis und Kurswert der Aktie zufügte. Dies hätte die Klägerin, deren Mitarbeitern der aktuelle Börsenkurs der in Deutschland nur selten gehandelten japa- nischen Aktie nicht ohne weiteres gegenwärtig sein mußte, nach Ein- gang der Optionserklärung, die selbst keine Angaben über Optionspreis und aktuellen Börsenkurs der Aktie enthielt, aber nur erkennen können, wenn sie sich den Inhalt des gesamten Geschäftsvorganges einschließ- lich ihrer Empfehlung vom 7. Oktober 1997 vergegenwärtigt hätte. Dazu war die Klägerin nicht verpflichtet. Sie hatte dem Beklagten mit Schrei- ben vom 7. Oktober 1997 das wirtschaftlich einzig sinnvolle Vorgehen empfohlen und brauchte in der Folgezeit nicht zu überprüfen, ob der Be- klagte ihrer Empfehlung folgte oder sich entgegen ihrer eindeutigen Empfehlung anders verhielt. Da der Beklagte ihr schriftliches Angebot zu weiterer Beratung nicht aufgegriffen hatte, war sie nicht gehalten, ihm - 11 - von sich aus erneut weitere Beratung oder Aufklärung anzubieten. Sie konnte sich vielmehr darauf beschränken, den in der Optionserklärung erteilten klaren Auftrag - wie geschehen - an die Optionsstelle in Tokio weiterzuleiten, ohne ihn zu hinterfragen. Weitergehende Pflichten erga- ben sich angesichts des vorausgegangenen Schreibens vom 7. Oktober 1997 auch nicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WpHG sowie aus Nr. 4.3 Satz 3 der für Gerichte ohnehin nicht verbindlichen Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel. III. Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzu- weisen. Nobbe Siol Bungeroth van Gelder Joeres