Entscheidung
VIII ZR 51/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 51/00 vom 24. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilfera- ten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unter- haltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kin- der in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft ge- macht, daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eine entsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinem Anschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Un- terhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der Widersprüchlich- - 3 - keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Bela- stungen aus (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; Beyer, JurBüro 1989, 439, 441). Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen