Entscheidung
1 StR 266/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266/01 vom 23. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht nicht nur die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB, sondern auch die des § 46a Nr. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen hat. § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat. Die Vorschrift kann zwar auch bei Vermögensdelikten zur An- wendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutma- chung 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging - 3 - es bei seinem "Bemühen um Schadenswiedergutmachung" ersichtlich nicht um den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um Schadensersatz. Dieses Bemühen hat das Landgericht nach § 46 StGB strafmildernd berück- sichtigt; für eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus. Schäfer Nack Kolz Hebenstreit Schaal