OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 37/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/99 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten (S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = Bl. 104 GA) - im Anschluß an die durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit, sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insge- samt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der Fort- - 3 - dauer des Gesamtkredits über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. Die spätere Abänderung des Kontokorrentkredits in einen Tilgungskredit änderte an der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstige- ren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur Rückzahlung fälligen Kontokorrentkredit gegolten hätten. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel