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4 StR 65/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 65/01 vom 19. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanov  der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, als beisitzende Richter Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. September 2000 dahin geändert, daß der Ange- klagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich began- genen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und – unter Wegfall der Einzelstrafaussprüche – zur Verhängung einer der Ge- samtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe. 1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend dar- - 4 - gelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischen der Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tat- beitrag bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der M. A. Ltd. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte, daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines “über viele Jahre hinweg perfektionierten, ausgeklügelten Systems” Anleger warben und mit unwahren Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von Anlageverträ- gen und zur Zahlung der Geldeinlagen veranlaßten. Die einzelnen Vertragsab- schlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich der Angeklagte als mittelbarer Täter auch zurechnen lassen muß. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbei- trag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der Leitung und Organisation der Firma M. A. Ltd., bestand (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge- gen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte. 2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafaussprü- che. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhal- tens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296, - 5 - 297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen bleiben. Meyer-Goßner Maatz Kuckein          !" #