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Leitsatz

IV ZR 24/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/00 Verkündet am: 18. Juli 2001 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ Vorb. z. § 149 VVG; § 3 AHaftpflichtVB Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 24/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver- handlung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Schadensersatzansprüche des Klägers wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zu- sammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 im Haftpflichtprozeß abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Der Kläger ist Bildhauer und experimenteller Künstler. Er nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversiche- rung auf Gewährung von Deckungsschutz, hilfsweise auf Schadenser- satz wegen pflichtwidriger Führung des Haftpflichtprozesses in An- spruch, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde, einer Firma t. Scha- densersatz zu leisten. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbe- dingungen (AVB) zugrunde, die, soweit es im Revisionsverfahren noch darauf ankommt, mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, VerBAV 1986, 216) identisch sind. Die Firma t. hatte den Kläger beauftragt, 75 von ihm entworfene Kleiderständer aus angelieferten Einzelteilen zusammenzusetzen und am 10. Januar 1996 versandfertig verpackt zur Abholung durch den Käufer, eine Firma K., bereitzuhalten. Der Kläger stellte die fertigen und verpackten Kleiderständer im Keller des Mietshauses ab, in dem er sein Atelier betreibt. Am 23. Dezember 1995 kam es in darüberliegenden Räumen anderer Mieter zu einer Überschwemmung. Das Wasser floß auch in den Keller und bedeckte die Kleiderständer bis zu einer Höhe von 15-20 cm. Der Kläger bemerkte dies noch am selben Tage, ließ die überwiegend aus Metall bestehenden Kleiderständer aber im Keller ste- hen. Am 27. Dezember 1995 stellte er bei einer Überprüfung fest, daß die Metallteile unterschiedlich stark angerostet waren. Die Kleiderstän- der waren dadurch unbrauchbar geworden. Die Firma K. nahm vom Kaufvertrag Abstand und verlangte von der Firma t. die vereinbarte Ver- tragsstrafe. - 4 - Die Firma t. nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Kleiderständer nicht aus dem Keller entfernt und getrocknet habe. Sie erhob Klage auf Zahlung von circa 148.000 DM und Feststel- lung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Höhe von mindestens 10.000 DM. Die Beklagte sagte dem Kläger wegen der Prozeßkosten Deckung zu und übernahm die Prozeßführung. Sie behielt sich jedoch vor, im Falle der Verurteilung den auf Ersatz der vom Kläger zu leisten- den Entschädigung gerichteten Versicherungsschutz abzulehnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Juli 1997 schlos- sen die Parteien einen für den Kläger bis zum 12. August 1997 widerruf- lichen Vergleich. Danach sollte der Kläger zur Abgeltung aller Ansprü- che an die Firma t. 115.000 DM ohne Zinsen zahlen. Die Beklagte war aufgrund der mündlichen Verhandlung der Meinung, daß der Vergleich wohl sehr günstig und bei seiner Ablehnung die Verurteilung zu einer höheren Schadensersatzleistung zu befürchten sei. Dies teilte sie dem Kläger am Nachmittag des 11. August 1997 mit und kündigte wegen er- heblicher Zweifel an ihrer Eintrittspflicht gleichzeitig an, den Vergleich zu widerrufen, falls der Kläger nicht zu einem Deckungsvergleich mit ihr auf hälftiger Basis einverstanden sei. Da der Kläger dem nicht zustimm- te, ließ die Beklagte den Vergleich widerrufen. Nach Verhandlung über die Schadenshöhe verurteilte das Landgericht den Kläger am 3. Februar 1998 wegen Verletzung seiner Obhutspflicht, an die Firma t. 134.800 DM nebst 4% Zinsen seit 16. März 1996 zu zahlen und sie von Forderungen der Firma K. auf Zahlung von 10.000 DM Vertragsstrafe und auf Leistung etwaigen weiteren Schadensersatzes freizustellen. Mit Schreiben vom 3. März 1998 versagte die Beklagte dem Kläger den Deckungsschutz, - 5 - weil er die ihm nach § 5 Nr. 3 i.V. mit § 6 AVB obliegende Pflicht, für die Abwendung des Schadens zu sorgen, grob fahrlässig verletzt habe. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Gewäh- rung von Versicherungsschutz im Umfang der Verurteilung im Haft- pflichtprozeß gerichtete Klage abgewiesen. Seine Berufung stützte der Kläger hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wi- derruf des Vergleichs. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück- gewiesen. Die Revision des Klägers, mit der er beide Ansprüche weiterver- folgt hat, hat der Senat nur wegen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs angenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht. 1. Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs wegen pflichtwid- rigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs im Haftpflichtprozeß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 6 - Das Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe den endgültigen Abschluß des Vergleichs von einer hälftigen Beteiligung des Klägers am Vergleichsbetrag abhängig machen dürfen, weil sie überhaupt nicht ver- pflichtet gewesen sei, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Dem folgt der Senat nicht. a) Der Haftpflichtversicherer ist vertraglich dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer von gegen diesen erhobenen Haftpflichtansprü- chen Dritter und deren Folgen - auf welche Weise auch immer - freizu- halten. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung ist ihm durch § 5 Nr. 4 bis 7 AHB eine umfassende Dispositionsfreiheit eingeräumt. Bestreitet er den Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozeß, hat der Ver- sicherungsnehmer ihm die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht be- rechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6 AHB auf Leistungsfreiheit berufen. Macht der Versicherer von dieser al- leinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch, wenn auch unter dem Vor- behalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtpro- zesses, hat er andererseits nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 276, 281) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. We- gen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und de- nen des Versicherers - etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer - 7 - Obliegenheitsverletzung - einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muß der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Versicherer während des laufenden Haftpflichtprozesses entschließt, den Versiche- rungsschutz zu versagen, oder wenn er dies ernsthaft in Erwägung zieht. Seine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Versicherten ge- bietet es vielmehr, diesem die beabsichtigte Deckungsverweigerung of- fenzulegen und ihm die Gelegenheit zu geben, die weitere Prozeßfüh- rung nunmehr in die eigene Hand zu nehmen. Vor allem aber darf der Versicherer bei einer solchen Sachlage aus eigenem Entschluß keine Prozeßhandlungen mehr vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind. b) Gegen diese vertragliche Pflicht hat die Beklagte im Zusam- menhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 nach dem bisherigen Parteivortrag verstoßen. Sie hat nicht die Interessen des Klä- gers, sondern einseitig ihre eigenen Interessen wahrgenommen. Ein vom Kläger beauftragter Anwalt hätte ihm jedenfalls raten müssen, den Pro- zeßvergleich nicht zu widerrufen, und zwar gerade deshalb, weil die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten im Raum stand. Nach damali- ger übereinstimmender Ansicht der Beklagten und des Klägers war der Vergleich günstig, weil damit zu rechnen war, daß im Falle eines Urteils eine höhere Schadensersatzleistung zugesprochen werden würde. Zu einer solchen Verurteilung konnte es aber nur kommen, wenn der Kläger seine werkvertragliche Obhutspflicht und damit zugleich seine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Rettungsobliegenheit verletzt hatte. - 8 - So hatte es auch die Beklagte gesehen, denn sie verlangte vom Kläger am Tage vor Ablauf der vierwöchigen Widerrufsfrist, im Wege des Ver- gleichs auf die Hälfte seines Anspruchs auf Versicherungsschutz zu ver- zichten. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte während der laufenden Widerrufsfrist wegen schwerwiegender Zweifel an ihrer Deckungspflicht entweder schon fest entschlossen war, den Versicherungsschutz zu ver- sagen, oder dies doch ernsthaft in Erwägung gezogen hatte. Darauf hätte sie den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist unmißver- ständlich hinweisen und ihm die Entscheidung über den Widerruf des Vergleichs überlassen müssen. Keinesfalls aber durfte sie dem Kläger ankündigen, den Vergleich zu widerrufen, falls er nicht auf die Hälfte seines Anspruchs auf Deckungsschutz verzichte. Darin liegt eine einsei- tige Wahrnehmung nur ihrer Interessen, nicht derjenigen des Klägers. Der durch den pflichtwidrigen Widerruf verursachte Schaden be- steht, wie die Revision klargestellt hat, jedenfalls darin, daß der Kläger zu einem den Vergleichsbetrag von 115.000 DM übersteigenden Scha- densersatz verurteilt worden ist. 2. Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Grund und insbe- sondere zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ergänzend vorzutra- gen, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf