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Leitsatz

XI ZR 325/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 325/00 Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675 a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinha- ber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht. b) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Auf- wendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl- schung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Ver- trauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli- - 2 - chen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontover- bindungen weiterzugeben. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor- den ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis. Seit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Giro- konto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die je- - 4 - weils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klä- gerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu überweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des Empfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrer- seits Vollmacht für das Konto besaß. Von November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte gemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklag- ten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten Geldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20.000 DM, 25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebe- ten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Be- klagte in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem Hinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin vor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin Be. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat. Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die bei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbe- träge in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen bela- stete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überwei- sungsbeträgen nebst Gebühren. - 5 - Nach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Ver- urteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum 30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit 39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die Unterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht der Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überwei- sungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban. C. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung ei- nes Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die fünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau Ba. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte, nicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle eine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen wolle. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verur- teilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt - soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur Aufhebung und Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte - nur - die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begrün- dung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit der Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht erbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei Erteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die Aufträge nachträglich genehmigt habe. Die Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom 8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über insgesamt 75.000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar trage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe ver- - 7 - lassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Vor- aussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen er- öffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag dazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge für Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten auf deren Konto in S. ausgeführt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt, so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziel- len Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß habe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung. Von entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in der Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das Konto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht, von der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsal- do durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder ausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung er- halten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Über- weisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgen- den Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser Vertrauenstatbestand fortgewirkt. - 8 - - 9 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei- denden Punkt nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs- punkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträ- ge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074). Die Überwei- sung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein fehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit den Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein An- spruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Er- teilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmi- gung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die Klägerin tritt dem nicht entgegen. - 10 - 2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/91, WM 1992, 1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren, das deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kunden unterzeichnete Sammelüberweisungsauftrag weder eine Auflistung der Einzelüberweisungen noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondern lediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisun- gen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen der damit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die - von der Unter- schrift des Kunden räumlich nicht mehr gedeckten - Einzelüberwei- sungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angese- hen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze des sogenannten Blankettmißbrauchs entsprechend anzuwenden. Danach muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenser- klärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.; 113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhalt liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die Überwei- sungsaufträge enthalten waren, von der Beklagten unterzeichnet worden ist. - 11 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus anderen Gründen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Das Oberlandesgericht verkennt, daß sich die Beklagte die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht. Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte das Konto bei der W. Ban. C. in S. auf ihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies keinen Rechtsschein, daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunsten dieses Kontos echt ist, also von der Beklagten stammt. Daß nach der Fassung der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten aus- drücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Überweisungsaufträge ohne Wissen und Wollen der Beklagten von Frau Ba. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die Beklagte ihrer Bekannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die Beklagte dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheit der Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeit hat die Beklagte Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Kläge- rin Überweisungsaufträge der Beklagten erfolgreich vorzutäuschen. c) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fäl- - 12 - schung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermög- licht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten Auftrag voraus. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen ge- nügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Der zuerkannte Betrag steht der Klägerin nicht als Schadenser- satz zu. a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte ihrer Vertrauten Ba. in vorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die Be- klagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragli- che Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074 m.w.Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die Be- klagte aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Neben- pflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Infor- - 13 - mationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein- schließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzuge- ben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines Drit- ten von solchen - der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen - In- formationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr aus. Überdies mußte die Beklagte nicht damit rechnen, ihre Vertraute Ba. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift fäl- schen. b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe (vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsachenin- stanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht. Auch hat das Berufungsge- richt insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten in Höhe der drei noch streitigen Überweisungsbeträge von insgesamt 75.000 DM läßt sich das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namen der Beklagten sei bei der W. Ban. C. in S. wirksam ein Konto eröffnet worden, auf das die genannten Überweisungsbeträge gelangt seien. Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht rügt, - 14 - nicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB anwendbaren australischen Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsge- schäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren Bereiche- rungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach deutschem Rechtsverständnis kommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; Se- natsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, WM 2001, 954, 956, für BGHZ bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung feh- len Feststellungen. IV. Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Siol van Gelder Joeres Wassermann