Entscheidung
IX ZR 26/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/99 vom 12. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 12. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO). - 3 - Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeuti- ger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten ent- sprach. Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die rechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht be- lehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung der Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des Klägers, es bleibe bei der monatlichen Unterhaltsleistung "auf immer und ewig", war falsch, weil diesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Eine sachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstrecken müssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhalts- vorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die Möglich- keiten einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und der Beklagte zu 1 ihn um den Zusatz "in Abweichung der gesetzlichen Regelung bzgl. der Ansprüche der Ehefrau" ergänzte. b) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetreten wäre. Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die Umstän- de bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige - 4 - Verlobte des Klägers nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durch den Beklagten zu 1 dem Wunsch des Klägers nach einem umfassenden Unter- haltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus §§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausge- setzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 785). Der Anscheinsbeweis stützt auch nicht die Behauptung des Klägers, er hätte von der Eheschließung Abstand genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsre- gelung gekommen wäre. Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammen- hangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht der Revision der Kläger zu tragen (u.a. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat. 2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus § 46 BNotO. - 5 - Eine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das Beru- fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel