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2 StR 247/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 247/01 vom 4. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig ver- worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in An- wesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtser- klärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu- rückgenommen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei Teil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsit- zenden, der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt- schaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptver- - 3 - handlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis des Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme so- wie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand der vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß die Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde rechtskräftig werden. Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechts- mittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Re- vision nicht gegeben. Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk- sam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer