Leitsatz
VII ZR 423/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 423/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI § 8 Abs. 1 BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schluß- rechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 423/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1999 im Ko- stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 42.560,11 DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, die mit einem weiteren Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, fordern mit ihrer Widerklage, soweit in der Revision von Interesse, von der Klägerin restliches Architektenhonorar für das Bauvor- haben Universität V. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sie 1989 beauftragt. Sie erteilten der Klägerin im Dezember 1991 eine Abschlagsrechnung, auf die die Klägerin einen Teilbetrag zahlte. In einem Vorprozeß hatten sie zunächst rest- - 3 - liche Zahlung aus der Abschlagsrechnung und im weiteren Verlauf des Rechts- streits aus zwei am 15. November und 7. Dezember 1995 erstellten Schluß- rechnungen gefordert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Be- rufungsgericht hatte sie für unzulässig gehalten, da der weitere Gesellschafter mit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls seien die Ende 1995 erstellten Schlußrechnungen nicht prüfbar. Dieses Urteil ist seit dem 23. Februar 1996 rechtskräftig. Mit ihrer im Januar 1999 erhobenen Widerklage verfolgen die Beklagten ihren Honoraranspruch bezüglich des Bauvorhabens Universität V. teilweise weiter. Sie haben unter dem 30. Dezember 1998 erneut eine Schlußrechnung über 259.608 DM erstellt, aus der sie einen Teilbetrag von 42.560,11 DM gel- tend machen. Ferner haben sie eine Einverständniserklärung des weiteren Ge- sellschafters mit der Prozeßführung vorgelegt. Beide Tatsacheninstanzen ha- ben den Anspruch der Beklagten als verjährt angesehen. Dagegen wendet sich ihre Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Beklagten sei ver- jährt. Die Verjährungsfrist habe Ende 1995 aufgrund der Vorlage der beiden Schlußrechnungen vom 15. November und 7. Dezember 1995, spätestens aber mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß zu laufen begonnen. Diese Rech- nungen seien zwar möglicherweise nicht prüffähig gewesen. Darauf könnten sich die Beklagten nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen. Auch wenn die Klägerin den Beklagten im Vorprozeß keine Frist gesetzt habe, eine prüfba- re Rechnung zu erstellen, müßten sich die Beklagten so behandeln lassen, als sei ihnen eine solche Frist gesetzt worden und fruchtlos abgelaufen. Die Be- klagten hätten im Vorprozeß nämlich deutlich gemacht, daß sie nicht willens seien, andere als die erstellten Schlußrechnungen vorzulegen. Sie hätten trotz der Hinweise der Gegenseite und des Senats in der letzten mündlichen Ver- handlung auf ihrer Abrechnung als prüfbar bestanden. Unter diesen Umstän- den wäre eine nochmalige Aufforderung mit einer Fristsetzung seitens der Klä- gerin nutzlose Förmelei gewesen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung und damit an die Fälligkeit der Forderung an. Die Honorarforderung eines Architekten wird ge- mäß § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn dieser eine prüfbare Schlußrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = ZfBR 2000, 172). - 5 - 2. Danach ist die geltend gemachte Honorarforderung nicht verjährt. Zu- gunsten der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Rechnungen vom 15. November und 7. Dezember 1995 nicht prüfbar waren, da das Berufungs- gericht die Frage ihrer Prüfbarkeit offenläßt. Nach der Feststellung des Beru- fungsgerichts haben die Beklagten am 30. Dezember 1998 erneut eine Schluß- rechnung erstellt. Zugunsten der Revision ist von der Prüfbarkeit dieser Schlußrechnung, zu der das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen trifft, auszugehen. Damit ist die Forderung der Beklagten erst im Dezember 1998 fällig geworden. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen sich die Be- klagten nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe die Ver- jährung der Honorarforderung schon mit der Vorlage der nicht prüfbaren Rech- nungen im Jahre 1995 begonnen. Dazu besteht aufgrund ihres Verhaltens kein Anlaß. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeuten weder die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung noch die späte Vorlage einer prüf- baren Rechnung für sich allein treuwidrige Verhaltensweisen eines Architekten. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für einen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschluß- rechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat (Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99 aaO). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise ent- schieden, ein Auftraggeber könne seinem mit der Schlußrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung mit der Folge set- zen, daß für die Frage der Verjährung nach Treu und Glauben bei weiterer Untätigkeit des Architekten von der Vorlage der Rechnung innerhalb angemes- - 6 - sener Frist ausgegangen werden könne (Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, BauR 1986, 596 = ZfBR 1986, 232). b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein treuwidriges Verhalten auf seiten der Beklagten nicht entnehmen. Zu Unrecht beruft es sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 aaO. In dieser Entscheidung hat der Senat auf die Möglichkeit verwie- sen, daß der Auftraggeber dem mit der Schlußrechnung säumigen Architekten eine Frist zur Rechnungsstellung setzt. Damit wird dem Architekten verdeut- licht, daß ein weiteres Zuwarten rechtliche Nachteile mit sich bringen könne. Das rechtfertigt es, dem Architekten nach Treu und Glauben die Berufung dar- auf zu versagen, die Verjährung habe mangels prüfbarer Rechnung bisher nicht beginnen können. So liegt der Fall hier nicht. Die jetzige Klägerin hat sich im Vorprozeß gegenüber dem Honoraranspruch neben anderen Einwendungen mit der feh- lenden Prüfbarkeit der im November und Dezember 1995 erteilten Schlußrech- nungen verteidigt. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt anneh- men zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung noch nicht vor- gelegen hat. Es führte den jetzigen Beklagten nicht vor Augen, daß im Falle gerichtlich festgestellter fehlender Prüfbarkeit die Verjährung ihrer Vergütungs- ansprüche beginnen könne. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß für die An- nahme gegeben, die Beklagten müßten sich bei rechtskräftiger Abweisung ih- res Anspruchs - 7 - wegen fehlender Prüfbarkeit so behandeln lassen, als sei ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung gesetzt wor- den. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka