Entscheidung
II ZR 105/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/00 vom 18. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Gründe: Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. Februar 2001, mithin wäh- rend des Revisionsrechtsstreits, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse: Soweit sich der Kläger darauf beruft, der vorliegende Streitgegenstand berühre nicht das Vermögen der Ge- sellschaft und damit den insolvenzrechtlichen Bereich, mag dies allenfalls für die auf Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten abzielenden Beschlüsse gelten. Es geht indes auch um die Wirksamkeit von Beschlüssen über die Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten auf Auskunft, Schadensersatz und Vorteilsherausgabe. Hierbei handelt es sich nicht um vermögensmäßig neutrale Rechtsverhältnisse (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644 unter I. 1. a.E.; Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 240 Rdn. 5 - 3 - m.w.N.). Da die Parteien insoweit unterschiedlicher Meinung sind, konnte der Eintritt der - sämtliche Streitgegenstände einheitlich erfassenden (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51) - Unterbrechungswirkung durch Beschluß ausgesprochen werden (s. etwa BGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 - X ZR 118/94, ZIP 1995, 414). Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke