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4 StR 174/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 174/01 vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßen- verkehr und des unerlaubten Entfernens vom Un- fallort schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge in Tateinheit mit (fahrlässigem) gefährlichen Eingriff in den Straßen- verkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet - 3 - sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Verurteilung wegen der Tötung des Falco L. zur Änderung des Schuld- spruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit mit fahrlässi- gem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangener Körperverletzung mit Todesfolge hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen ergeben nämlich - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht, daß der Angeklagte eine für den Tod des Falco L. ursächliche tatbestandsmä- ßige Körperverletzungshandlung begangen hat. Auf die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revision im Ergebnis gegen die Annahme einer Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB wendet, kommt es mithin nicht an. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte im Rahmen einer tät- lichen Auseinandersetzung "dem mit dem Rücken zur Fahrbahn stehenden Falco L. einen Schlag auf den Brustkorb ... . Falco L. verlor dadurch das Gleichgewicht und stolperte - sich zwei Schritte rückwärts bewegend - auf die Straße". Dadurch geriet er vor ein vorbeifahrendes Taxi, von dem er, "aufrecht auf der Straße stehend", erfaßt wurde, wodurch er schwerste Verletzungen er- litt, denen er noch am selben Abend erlag. Die Schwurgerichtskammer sieht in dem "Schlag vor die Brust" eine "körperliche Mißhandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB". Dem vermag sich der Se- nat nicht anzuschließen. Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar (vgl. - 4 - BGH, Urteil vom 30. November 1977 – 2 StR 540/77). Zwar geht das Landge- richt von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus (vgl. BGHSt 14, 269 f.; 25, 277 f.). Seine Wertung, der Schlag vor die Brust sei "ein übles, unange- messenes Behandeln, das zumindest das körperliche Wohlbefinden des Falco L. nicht nur unerheblich beeinträchtigte" (UA 47), wird jedoch von den getroffe- nen Feststellungen nicht getragen. Über die körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten durch den "Schlag vor die Brust" verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Den Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte den Schlag gegen den Geschädigten mit besonderer Kraft aus- führte. Feststellbare Verletzungen hat der Schlag nicht verursacht (UA 37). Auch kann daraus, daß der Geschädigte infolge des Schlages zwei Schritte rückwärts "stolperte", nicht auf eine besondere Heftigkeit des Schlages ge- schlossen werden, zumal hierbei auch der Umstand zu berücksichtigen war, daß Falco L. mit einer BAK von über 2 ‰ erheblich alkoholisiert war und zu- dem unter dem Einfluß von Haschisch stand. Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten eine durch den Schlag vor die Brust des Geschädigten begange- ne Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB nicht angelastet werden (vgl. OLG Köln StV 1985, 17; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 223 Rdn. 4 m.w.N.). Dies steht zugleich einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge entgegen. Vielmehr kommt insoweit nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) - hier in Tateinheit mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (sog. Fahrlässigkeits- Fahrlässigkeits-Kombination nach § 315 b Abs. 5 StGB) - in Betracht. Der Senat schließt bei der gegebenen Beweislage aus, daß sich auf- grund neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verur- teilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge tragen könnten. Er ändert des- - 5 - halb den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Ange- klagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar betrifft der aufgezeigte Rechtsfehler unmittelbar nur die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einsatzstrafe von vier Jah- ren drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hebt jedoch auch die wegen uner- laubten Entfernens vom Unfallort verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf, weil nicht auszuschließen ist, daß sie durch die rechtsfehlerhafte Bewertung der zum Tode des Falco L. führenden Tat beeinflußt ist. Über die Strafbemessung ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Inso- weit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Strafzumessungserwägun- gen im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken be- gegnen: Die strafschärfende Wertung des "jugendliche(n) Alter(s) des getöte- ten Opfers" (UA 60) steht - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht mit der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs in Einklang, wonach der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertab- stufungen grundsätzlich nicht zuläßt. Indem die Schwurgerichtskammer "auf- grund des nicht feststellbaren Motivs des Angeklagten" von einem "nichtige(n) Anlaß der Vorgehensweise des Angeklagten gegen Falco L." ausgeht (UA 60) und dies ebenfalls strafschärfend wertet, hat sie den auch bei der Strafzumes- sung geltenden Zweifelsgrundsatz außer acht gelassen. Nicht erklärlich ist fer- ner, daß das Landgericht unter den strafschärfend gewerteten Vorverurteilun- gen diejenige wegen schwerer räuberischer Erpressung als "einschlägig" be- rücksichtigt hat (UA 60). Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten ha- ben, daß die vom Landgericht ohne nähere Ausführungen berücksichtigten - 6 - "generalpräventive(n) Erwägungen" (UA 61) die Notwendigkeit allgemeiner Ab- schreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3). Die Besonderheiten dieses Falles lassen nicht ohne weiteres zu, diesem Gesichtspunkt bei der Strafzumessung Rech- nung zu tragen, zumal das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, daß es zunächst das Tatopfer war, das ihn “politisch ´agitiert`und ... beleidigt hat” (UA 59 f.). 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Cottbus zurück. Zugleich verweist er die Sache dort an eine allgemeine Strafkammer, nachdem nach der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist. Meyer-Goßner Maatz Kuckein