Entscheidung
2 StR 183/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 183/01 vom 11. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mainz vom 20. Dezember 2000 in den Fällen II 1 bis 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in neun Fällen (Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. We- gen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem - 3 - aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. In Bezug auf die Taten II 1 bis 9 der Urteilsgründe (= Tatkomplex I - An- klageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand. Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgrün- de an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen (vgl. hierzu Se- natsbeschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9). Die Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wird durch die Teilaufhebung nicht berührt. Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag und der Vor- läufigkeit der Teilaufhebungsentscheidung - geringfügige Erfolg des Rechts- mittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten. Detter Otten Rothfuß Fischer Elf