Entscheidung
2 StR 50/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 50/01 vom 6. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Detter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74; 2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehle- rei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbs- mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. - 4 - Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Er- folg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellen- den Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter - wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunkten frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffe- nen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Er- wägungen mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an Darstellungs- und Erörterungsmängeln. Es ist zu besorgen, daß der Freispruch darauf beruht. 1. Der jeweilige Anklagevorwurf wird nicht nach Tatzeit, Art und Menge des Tatobjektes sowie der Begehungsweise konkretisiert aufgewiesen. Dies ist bei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mit gleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei- spruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig. Das Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein. 2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß nume- risch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß der bestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt wer- den konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aber die Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7). - 5 - 3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die über- wachten Telefongespräche und die Aussagen des Zeugen S. vermissen. Das Landgericht begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung, der Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. Mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum Angeklagten setzt sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb ge- drängt, weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat. Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten ist infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Detter Fischer Elf