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Entscheidung

1 StR 173/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 173/01 vom 31. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maß- gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte P. betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen: Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt. 2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Frei- heitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt: "Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwer- deführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Land- - 3 - gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten er- setzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstra- fen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzel- strafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte." Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz