Leitsatz
V ZR 239/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/00 Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- SachenRBerG §§ 85, 87, 104, 108; ZPO § 511 a) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der Anspruchsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur die Anspruchsberechtigung als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auch immer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig. b) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG) von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermitt- lungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen. c) Die Flächenangabe in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerG kann eine Rechtsmittelbeschwer begründen. BGH, Urt. v. 18. Mai 2001 - V ZR 239/00 - OLG Naumburg - 2 - LG Halle - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich des im Grund- buch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6 Flur- stück 34/1 anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereini- gungsgesetz ist. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegenein- ander aufgehoben. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (5 U 1505/97 OLG Naumburg) - mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin in dem Termin am 4. März 1998 verur- sachten Kosten, welche die Klägerin allein trägt - fallen der Kläge- rin zu ¼ und den Beklagten zu ¾ zur Last. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des Revisions- verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 34/1, zur Größe von 19.055 qm. Darauf errichtete der VEB D. Mitte der sechzi- ger Jahre zwei Einfamilienhäuser. Die Klägerin hat nach § 108 SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des VEB die Feststellung der Verpflichtung der Be- klagten zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 1.788 qm des genannten Grund- stücks zum Preis von 15 DM/qm beantragt. Diese Klage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, weil kein notarielles Vermittlungsverfahren durch- geführt worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Be- gehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung und zunächst auch zur Einräumung eines Wegerechts geltend ge- macht. Letztlich hat sie nur noch die Feststellung der Veräußerungs- und Auf- lassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 qm große Teilfläche ver- langt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat das angefochte- ne Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung an das Landgericht zurückverwiesen (erstes Berufungsurteil). In den Ent- scheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: "Unzulässig war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten sei- en verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen be- gegnet der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu ver- kaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. ... Im vorliegen- den Fall besteht die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Ge- samtgrundstück größer ist als die von der Klägerin begehrte Teilfläche, bezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung der Grundstücksgröße soll offenbar lediglich die Beschränkung auf diese Teilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festle- - 5 - gung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und im Rahmen des Feststellungsantrages war - und ist - der Antrag i.V.m. dem der Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend." Das Landgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben, wobei es zur Be- gründung der Zulässigkeit des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Fest- stellungsantrags auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Naumburg Bezug genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich lediglich gegen die Feststellung ihrer Veräußerungs- und Auflassungs- verpflichtung hinsichtlich einer exakten Teilfläche von 1.788 qm und gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gewendet haben, hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - unbeschränkt statthafte - Revision der Beklagten, mit der sie ihr Beru- fungsbegehren weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht auf die Beseitigung einer aus der Entscheidung des Landgerichts folgenden Beschwer der Beklagten gerichtet sei. Der zur Abänderung gestellte Inhalt des erstinstanzlichen Urteils sei nicht der Rechtskraft fähig. Die Ausle- gung des gesamten Urteils ergebe, daß die Flächenangabe im Urteilstenor nicht als Bestandteil des Entscheidungssatzes anzusehen sei, denn das Land- - 6 - gericht habe hierüber nicht befunden. Deswegen liege keine bindende Ent- scheidung über die von der Sachenrechtsbereinigung betroffene Teilfläche vor. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels eine Beschwer sowie das Bestreben voraus- setzt, diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999, X ZR 175/98, NJW 1999, 3564 m.w.N.). Ihm ist auch darin beizupflichten, daß sich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Urteilstenor richtet (BGH, aaO), daß aber gegebenenfalls zu seiner Aus- legung auch der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das Parteivorbrin- gen heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß der Tenor zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Inter- esse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, aaO). Danach ist die Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das Beru- fungsgericht vorgenommen hat, nicht möglich. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ist nämlich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Er enthält die Feststellung, daß die Beklagten zur Veräußerung und Auflassung einer Teilfläche von 1.788 qm des Flurstücks 34/1 verpflichtet sind. Irgendwel- che Zweifel ergeben sich daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, - 7 - daß der Tenor mit dem Ausspruch zu der Auflassungsverpflichtung über den in § 108 SachenRBerG geregelten Inhalt der Feststellung der Anspruchsberech- tigung hinausgeht und insoweit unbestimmt ist, als ihm nicht entnommen wer- den kann, auf welche Teilfläche des Gesamtgrundstücks sich die Verpflichtung der Beklagten erstreckt. Das ist nämlich nur die Folge der fehlerhaften Ent- scheidung des Landgerichts über die Bestimmtheit und Begründetheit des Kla- geantrags. Sie führt nicht dazu, daß der - eindeutige - Tenor ausgelegt werden müßte; denn maßgebend dafür, was in einem Urteil zum Ausdruck gebracht wird, ist nur das, was das Gericht gesagt hat, nicht, was es hätte sagen müs- sen (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1961, VII ZR 12/61, LM § 1042 ZPO Nr. 8). Danach sind die Beklagten durch den Feststellungsausspruch be- schwert, weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt werden und der Verkauf einer kleineren Fläche nicht in Frage kommt. Darauf, ob das Landge- richt innerprozessual an die im ersten Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffas- sung zur Zulässigkeit des Klageantrags gebunden war, kommt es für die Be- schwer nicht an. Das Berufungsgericht durfte deswegen das Rechtsmittel nicht als unzulässig verwerfen. 2. Ist die Revision der Beklagten somit begründet, führt dies zur Aufhe- bung des Berufungsurteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten die An- spruchsberechtigung der Klägerin als solche im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt haben, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß der Senat selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das führt zur teil- weisen Abänderung des Urteils des Landgerichts mit der Folge, daß die An- - 8 - kaufsberechtigung der Klägerin - ohne Beschränkung auf eine Teilfläche des betroffenen Grundstücks - festzustellen ist. a) Mit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche ver- langt werden (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, Umdruck S. 11; OLG Jena, OLG Report 2000, 121 [rechtskräftig durch Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 421/99, WM 2000, 2513]; OLG Naumburg, OLG Report 2000, 217; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, IV Rdn. 191; Tropf, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 108 Rdn. 8; a.A. von Falkenhayn, RVI Bd. III, § 108 SachenRBerG, Rdn. 3; Vossi- us, SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Das folgt aus den unterschiedlichen Voraussetzungen, Inhalten und Zielen der in §§ 104, 108 SachenRBerG ge- nannten Klagen. Kernbereich des in den §§ 103 bis 108 SachenRBerG geregelten gerichtlichen Verfahrens ist die Bereinigungsklage (§§ 104 bis 107 SachenRBerG). Sie geht auf die Feststellung über den Inhalt eines Erbbau- rechts nach § 32 SachenRBerG oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 61, 68 und 82 SachenRBerG und schließt andere Rechtsbehelfe zur Her- beiführung des Bereinigungserfolgs aus. Die Ausschlußwirkung erfaßt jedoch nicht die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG, weil die Bereinigungsklage den (erfolglosen) Abschluß des notariellen Ver- mittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG voraussetzt, dort aber keine Möglichkeit besteht, die Berechtigung des Antragstellers verbindlich festzu- stellen (Tropf, VIZ 1999, 377, 385). Denn der Notar soll die Vermittlung ausset- zen, wenn die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bestritten wird (§ 94 - 9 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diesem bleibt dann nur der Weg, über die Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG die Frage seiner Anspruchsbe- rechtigung zu klären. Dafür bedarf es indes keiner Klärung der Größe der Teilfläche des Grundstücks, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbaube- rechtigten (§ 55 SachenRBerG) erstrecken oder die Gegenstand des Kaufver- trags (§ 65 SachenRBerG) sein soll. Denn selbst wenn sie abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts bestimmt wird (§ 26 SachenRBerG), berührt das nicht die Anspruchsberechtigung als solche. Auch kann die Flächengröße als ein Teil des konkreten Inhalts des abzuschließenden Erbbaurechts- oder Kauf- vertrags in dem notariellen Vermittlungsverfahren geklärt werden. Scheitert dieses (vgl. § 99 SachenRBerG), steht dem Antragsteller die Bereinigungskla- ge nach § 104 SachenRBerG offen. Für eine Klärung der Flächengröße im Rahmen der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist somit kein Raum. b) Ist Gegenstand der Klage nach § 108 SachenRBerG ausschließlich die Feststellung der Anspruchsberechtigung als solcher, so kann in diesem Verfahren die Anspruchsberechtigung auch nicht auf eine unvermessene Teilfläche des betroffenen Grundstücks beschränkt werden. Dies ist der Berei- nigungsklage nach § 104 SachenRBerG vorbehalten. Nur dort kann als Inhalt des abzuschließenden Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrags festgelegt werden, welche Fläche von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt wird. c) Das alles verbietet es, in dem Feststellungsantrag nach § 108 SachenRBerG eine Flächengröße anzugeben, sei es eine konkrete, eine ma- ximale oder ungefähre, in deren Rahmen die Anspruchsberechtigung festge- stellt werden soll. Aus dem Senatsurteil vom 6. April 2001 (aaO) ergibt sich - 10 - nichts anderes. Dort betraf die Flächenangabe nicht das Ausmaß der Ankaufs- berechtigung, sondern den Umfang der Nutzung. 3. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Kostenent- scheidung in dem erstinstanzlichen Urteil. Das Landgericht hat nämlich § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht beachtet. Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke