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5 StR 613/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 613/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhin- terziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Gewerbe- steuerhinterziehung in vier Fällen, unrichtiger Darstellung und Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hier- gegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschluß- tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. - 3 - Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991 nicht verjährt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist dabei nach § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung erge- henden Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Fran- zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.). Wird dieser Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch ei- nen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 KStG in Verbin- dung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist dies – entgegen der Auffassung des Landgerichts – für den Lauf der Verjäh- rungsfrist ohne Belang. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags trägt einer später eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung steuerlich Rechnung, oh- ne daß damit die bereits erfolgte Beendigung der durch die Abgabe unrichti- ger Steuererklärungen bewirkten Steuerhinterziehungen berührt wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Verjährung auch nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung vorgenommenen Bekanntgabe der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten unterbrochen werden, weil insoweit unterschiedliche Steuerarten betroffen sind, die sich zudem auch auf unterschiedliche Steuerschuldner beziehen. Rechtzeitig unterbrochen wurde diese Verjährung hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991 aber durch die Bekanntgabe der Steuerfahndung vom 17. Februar 1998 an den Verteidiger des Angeklagten, daß das steuerstrafrechtliche Ermittlungsver- fahren auch auf die Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinter- ziehung für die Jahre 1991 bis 1995 erweitert werde (Bl. 68 der Akten). II. - 4 - Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die Strafzumessung je- doch rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Landgericht geht hinsichtlich der Verurteilung wegen Körper- schaftsteuerhinterziehung für das Jahr 1991 von einem zu großen Schuldumfang aus, weil es in den Hinterziehungsschaden auch einen unge- rechtfertigten Verlustrücktrag aus dem Jahre 1993 in Höhe von 575.000 DM eingerechnet hat. Der aufgrund der späteren negativen wirtschaftlichen Ent- wicklung nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG ermöglichte Verlust- rücktrag aus nachfolgenden Veranlagungszeiträumen hat aber im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Beurteilung für den Veranlagungszeitraum 1991 außer Betracht zu bleiben. Insofern ist für die Bestimmung des Schuldum- fangs allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuern und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich. Der – im übrigen vom Landge- richt nicht näher erläuterte – unrichtige Verlustrücktrag beruht aber nicht auf den falschen Angaben des Angeklagten in seiner Erklärung bezüglich des Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer 1991, sondern allenfalls auf seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1993. Das Jahr 1993 ist aber nicht Gegenstand der Verurteilung. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Strafzumessung des Landgerichts, weil es als einen gegen den Angeklagten sprechenden Ge- sichtspunkt würdigt, daß er bis in die Hauptverhandlung hinein den Verbleib des im Konkurs beseite geschafften Geldes verheimlichte. Der Angeklagte ist wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden und die hierfür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bildete auch die Einsatzstrafe. Wenn er seine Einlage in die R AG und sein Fest- geldkonto bei der Bregenzer Sparkasse in der Hauptverhandlung weiterhin verschwieg, räumte er im Ergebnis lediglich insoweit seine Täterschaft nicht ein. Tathandlungen nach der Strafbarkeitsbestimmung des § 283 Abs. 1 - 5 - Nr. 1 StGB sind nämlich das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Ver- mögensbestandteilen im Insolvenzfalle. Der Senat besorgt deshalb, daß das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit straf- schärfend gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Verteidigungsver- halten 17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, BGHSt 37, 340). 3. Die Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen nötigt zu einer Aufhebung des Strafausspruches insgesamt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch die übrigen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind. Harms Häger Basdorf Raum Brause - 6 -