Entscheidung
I ZA 1/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/01 vom 19. April 2001 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2000 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. "T. B. " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom- men. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats einen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin vertretene T. B. GmbH beigetreten ist und der auszugsweise wie folgt lautet: "1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemelde- ten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzei- - 3 - chen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "T. B. " in Wort- oder Wort-/Bild- zeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "T. B. "-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh- men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel- len. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er- klärungen im In- und Ausland abgeben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün- stigste Weg gewählt werden soll. 2. ..." Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirk- sam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärt und die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge- sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit- zenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist. Die Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. beizuordnen. II. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des beab- sichtigten Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. - 4 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt Dr. L. über die erforderliche Prozeßvollmacht zum Abschluß des Ver- gleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene T. B. GmbH verfügt habe. a) Die notwendige Prozeßvollmacht hat die Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. L. erteilt. Die Einräumung einer Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam; sie kann daher auch schlüssig erteilt werden (vgl. BGHZ 40, 197, 203; BGH, Beschl. v. 14.6.1995 - XII ZB 177/94, FamRZ 1995, 1484). Ihr Umfang richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1992 - V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vor dem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmäch- tigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Ver- gleichsabschluß sowohl für sich als auch für die T. B. GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der Voll- macht von Rechtsanwalt Dr. L. die Vorschrift des § 96 MarkenG über die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraus- setzungen - die Antragstellerin und die T. B. GmbH haben ihren (Wohn-)Sitz im Inland - nicht vorliegen. b) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer von der Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der Pro- zeßvollmacht durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu BGHZ 112, 345, 349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechts- anwalt Dr. L. erhobene Vorwurf des Parteiverrats ist nicht hinreichend - 5 - konkretisiert. Auch im Klageerzwingungsverfahren sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin wegen Parteiverrats von Rechtsanwalt Dr. L. mit Beschluß vom 8. November 2000 (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws 90/00 - 2 ARs 106/00) verneint worden. c) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Ge- schäftsführerin der T. B. GmbH nicht zu einer Firmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auch nicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können. Ob die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach § 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Änderung der Firma um- faßt (verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35 Rdn. 50; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die Not- wendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vertretung durch den Geschäftsführer: Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit des Vergleichs vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Ausle- gung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antrag- stellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von Geschäftskennzeichen verpflich- ten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war. 2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Der Prozeßvergleich ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne als auch Prozeßhandlung (vgl. BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksam- keit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine - 6 - Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor Vergleichsabschluß nicht be- rührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung von Willensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des Prozeßbevoll- mächtigten der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend ge- macht ist, daß dieser sich bei Vergleichsschluß in einem Irrtum befand. 3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in Anbetracht des für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden Pro- zeßrisikos in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung stehen. Erdmann Starck Born- kamm Büscher Schaffert