Entscheidung
IX ZR 256/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 256/00 vom 29. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 29. März 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2000, berichtigt durch Be- schluß vom 17. Mai 2000, wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.282,12 DM festgesetzt. Gründe Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Ergeb- nis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Ansicht der Revision, die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall sei in der Zeit vom 2. März 1988 bis 14. September 1990 nicht gehemmt gewesen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt die Verhandlungen mit der Staatlichen Versicherung der DDR habe "einschla- - 3 - fen" lassen, kann selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man auf die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB-DDR die zu § 852 Abs. 2 BGB entwickelte BGH- Rechtsprechung anwendet. Ein derartiges "Einschlafenlassen" durch den Er- satzberechtigten wird insbesondere dann angenommen, wenn er den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338; v. 6. März 1990 - VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664, 665). Da mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 1988 der Staatlichen Versicherung mitgeteilt worden war, daß die Klägerin ab 9. Februar 1988 "probeweise" wieder vollschichtig tätig sei, lag es für die Staatliche Versicherung auf der Hand, daß sich die Frage nach weite- rem Verdienstausfall erst stellte, wenn man den Versuch eines vollschichtigen Arbeitens als abgeschlossen betrachten konnte. Daß dieser Versuch geschei- tert war, konnte die Versicherung dem weiteren Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1989 entnehmen. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel