OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IV ZR 259/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 259/99 Verkündet am: 21. Februar 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AVB f. Lebensversicherung vor § 1 Bei der vorläufigen Deckung in der Lebensversicherung ist folgende Klausel un- wirksam: "Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - aus- geschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unter- zeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden." BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversiche- rung. Der Versicherungsnehmer hatte mit Antrag vom 16. März 1996 bei der Beklagten den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.000 DM beantragt. Auf ihm mit dem Antrag gestellte Gesundheitsfragen hatte er angegeben, an Bluthochdruck zu leiden und sich deshalb regelmäßig ärztlichen Behandlungen zu unter- ziehen. Die Klägerin war im Antrag als Bezugsberechtigte bezeichnet. Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten, aber noch vor dessen An- - 3 - nahme verstarb der Versicherungsnehmer am 31. März 1996; es han- delte sich um einen plötzlichen Herztod. Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im fol- genden nur: AVB) verspricht die Beklagte vorläufigen Versicherungs- schutz, der sich auf die für den Todesfall beantragten Leistungen er- streckt; das im Lebensversicherungsantrag festgelegte Bezugsrecht gilt auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz. Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt nach den Bedingungen mit dem Tag des Eingangs des Lebensversicherungsantrags bei der Beklagten, spätestens mit dem dritten Tag nach Unterzeichnung des Antrags. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 25.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verwei- gerte Leistungen unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AVB. Darin ist bestimmt: "Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des An- trags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im An- trag angegeben wurden." Die Beklagte hat behauptet, zwischen dem Bluthochdruckleiden des Versicherungsnehmers und seinem Tod habe ein Ursachenzusam- menhang im Sinne der Ausschlußklausel bestanden. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits behauptet, der Tod sei durch eine berufliche Streßsituation verursacht worden. - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsge- richt hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Anspruch der Klä- gerin auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen dem Versiche- rungsnehmer und der Beklagten zustande gekommenen Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz begründet ist. 1. a) Mit Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers auf Ab- schluß einer Risiko-Lebensversicherung bei der Beklagten hat dieser nach Maßgabe der Bedingungen der Beklagten (§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AVB) hinsichtlich des Todesfallrisikos vorläufigen Versicherungsschutz erlangt. Zwischen ihm und der Beklagten ist damit ein vom eigentlichen Lebensversicherungsvertrag losgelöster, rechtlich selbständiger Vertrag zustande gekommen, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Ver- sicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versi- cherungsschutz entstehen läßt. Für die Leistungspflicht des Versicherers aus diesem Vertrag ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgülti- ge Versicherungsvertrag zustande kommt oder - wie hier - schon man- gels Annahme der Beklagten nicht zustande kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a). - 5 - b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Leistungspflicht der Be- klagten aus dem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz sei im vorliegenden Falle auch nicht durch § 4 Abs. 1 AVB ausgeschlossen. Die Ausschlußklausel sei - in Reduktion der möglichen Wortlautbedeutun- gen - eingrenzend dahin auszulegen, daß die Leistungspflicht der Be- klagten grundsätzlich nur dann ausgeschlossen sei, wenn die "vor Un- terzeichnung des Antrags erkennbare Ursache" (§ 4 Abs. 1 AVB) nach den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten zur Ablehnung des An- trags auf Abschluß des Lebensversicherungsvertrages geführt hätte. Danach aber führe die Ausschlußklausel hier - und zwar unabhängig von den medizinisch-naturwissenschaftlichen Ursachen des Versicherungs- falles - nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Das beim Versiche- rungsnehmer vorhandene Bluthochdruckleiden, welches die Beklagte als Ursache im Sinne des § 4 Abs. 1 AVB ansehe, hätte nach ihren Risiko- prüfungsgrundsätzen nämlich nicht zur Ablehnung des Versicherungs- antrages, sondern nur zur Erhebung eines Beitragszuschlages geführt. Dieser Auslegung der Klausel des § 4 Abs. 1 AVB folgt der Senat nicht. Das führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Änderung der ange- fochtenen Entscheidung, weil sich die Ausschlußklausel als unwirksam gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG erweist. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines - 6 - Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Diesen Auslegungsmaßstab hat das Berufungsgericht zwar gesehen, bei seiner "bedeutungseingrenzenden" Auslegung, die letztlich in der "hypotheti- schen Risikoübernahmerelevanz" das für die Anwendung der Klausel entscheidende Kriterium erkennt, aber wieder aus den Augen verloren. Denn dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezial- kenntnisse erschließen sich bei Durchsicht und Würdigung der Aus- schlußklausel die vom Berufungsgericht aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgeleiteten, den Anwendungsbereich der Klausel einschränken- den Wertungen nicht. 3. a) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach soll die Leistungspflicht des Versicherers für Versi- cherungsfälle aufgrund von Ursachen ausgeschlossen sein, die vor An- tragsunterzeichnung erkennbar geworden sind. Versicherungsfall ist - auch im Rahmen des vereinbarten vorläufigen Versicherungsschutzes - der Tod des Versicherten. Demnach geht es in der Klausel um Ursachen, aufgrund derer der Tod des Versicherten eingetreten ist, dies allerdings eingeschränkt auf solche Ursachen, die vor Antragsunterzeichnung "er- kennbar geworden sind". Ob diese Ursachen aber für den Versiche- rungsnehmer erkennbar geworden sein müssen, oder ob insoweit auf die objektive Erkennbarkeit der Ursache für einen Dritten im genannten Zeitpunkt abgestellt werden soll, erschließt sich dem Versicherungsneh- mer aus der Klausel - selbst unter Berücksichtigung des Zusatzes "auch wenn diese im Antrag angegeben worden sind" - nicht unmittelbar. Zwar kann gerade der Zusatz darauf hindeuten, daß es auf die Erkennbarkeit - 7 - für den Versicherungsnehmer ankommen soll. Denn auch auf die mit dem Zusatz mittelbar angesprochenen Antragsfragen im Antrag auf Ab- schluß der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer nur solche Umstände anzuzeigen, die ihm bei Antragstellung bekannt sind. Deshalb könnte der Versicherungsnehmer die hier in Rede stehende Wendung wegen der mit ihr angesprochenen Angaben im Antrag gleichermaßen dahin verstehen, daß es nur um solche Ursachen gehen soll, die ihm vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind. Andererseits betont gerade der Zusatz, daß der Ausschluß unabhängig davon ein- greifen soll, ob der Versicherungsnehmer die Ursachen im Antrag ange- geben hat oder nicht, und bestärkt damit die schon nach der Wortwahl ("erkennbar") naheliegende Deutung, daß die Klausel allein die objektive Erkennbarkeit der Ursachen vor Antragstellung voraussetzt. Müßte der Versicherungsnehmer die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 AVB im letztgenannten Sinne verstehen, stünde schon deshalb deren Wirksamkeit vor dem Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in Fra- ge. Wenn die Klausel der Beklagten Leistungsfreiheit auch in Fällen si- chern soll, in denen zwar dem Versicherungsnehmer vor Antragsunter- zeichnung unbekannte, objektiv aber erkennbar gewordene Ursachen zum Eintritt des Versicherungsfalles führen, müßte das zu einer weitge- henden Aushöhlung des Leistungsversprechens der Beklagten führen. Denn ihre dem Vertrag wesentliche Leistung, die Übernahme des beiden Vertragspartnern unbekannten Risikos, würde durch die Klausel zu La- sten des Versicherungsnehmers auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen sich - nachträglich - feststellen läßt, daß auch für einen Dritten - 8 - die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles vor Antragsunter- zeichnung objektiv nicht erkennbar war. Die Frage, ob sich die Klausel bereits unter diesem Blickwinkel als unwirksam erweist, bedarf hier aber, ebenso wie die damit verknüpfte Frage der Auslegung der Wendung "erkennbar geworden", keiner ab- schließenden Entscheidung. Denn die Ausschlußklausel erweist sich je- denfalls aus anderen Gründen als unwirksam. b) Nach § 4 Abs. 1 AVB ist die Leistungspflicht der Beklagten aus- geschlossen für Versicherungsfälle "aufgrund von Ursachen", die vor Antragsunterzeichnung erkennbar geworden sind. Dem kann der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer jedenfalls entnehmen, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten an das Vorhandensein von Umstän- den gebunden werden soll, die nicht nur vor Antragsunterzeichnung er- kennbar geworden sind, vielmehr zudem für den Eintritt des Versiche- rungsfalles ursächlich geworden sein müssen. Die Wendung "aufgrund von Ursachen" gibt dem Versicherungsnehmer dabei aus sich heraus aber keine Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit das Er- fordernis der Ursächlichkeit Begrenzungen oder Einschränkungen unter- liegen soll. Der Versicherungsnehmer muß deshalb davon ausgehen, daß der Anwendungsbereich der Klausel jeden Umstand erfaßt, soweit er überhaupt für den Versicherungsfall Tod ursächlich geworden ist, auch wenn sich der Umstand letztlich nur als eine mitwirkende Ursache dar- stellt. Dieses weite Verständnis des Kausalitätserfordernisses wird auch durch den dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlußklausel nicht in Frage gestellt. Die Beklagte verspricht dem - 9 - Versicherungsnehmer vorläufigen Versicherungsschutz mit Antragsein- gang, also ohne vorherige Risikoprüfung. Dieser auch dem Versiche- rungsnehmer erkennbaren Besonderheit entspricht es, daß sich die Be- klagte mit der Klausel in solchen Fällen von der Leistungspflicht frei- zeichnen will, in denen ihr Vertragspartner einen Wissensvorsprung hin- sichtlich des möglichen Eintritts des Versicherungsfalles hat. Aber auch wenn der Versicherungsnehmer diese Zielrichtung der Ausschlußklausel in seine Überlegungen einstellt, ergibt sich daraus für ihn kein ausrei- chender Anhalt dafür, daß damit zugleich eine Beschränkung der für den Eintritt des Versicherungsfalles und damit für die Leistungsfreiheit maß- geblichen ursächlichen Umstände einhergeht, schon gar nicht, welche Reichweite eine solche Einschränkung haben könnte. Für einen Rück- griff auf die - dem Versicherungsnehmer zudem unbekannten - Risiko- prüfungsgrundsätze der Beklagten, um zu einer Eingrenzung der Ur- sächlichkeit zu gelangen, gibt die Klausel dem Versicherungsnehmer nach ihrem Wortlaut und ihrem dem Versicherungsnehmer noch erkenn- baren Zweck weder einen Anknüpfungspunkt noch einen sonstigen An- halt. Die Klausel des § 4 Abs. 1 AVB ist deshalb dahin auszulegen, daß mit der Wendung "Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen" jeder Um- stand erfaßt wird, der für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich, wenn auch nur mitursächlich geworden ist. c) In dieser Auslegung schränkt die Ausschlußklausel, deren Kon- trollfähigkeit nicht in Frage steht (vgl. zu den Maßstäben zuletzt Senats- urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - zur Veröffentlichung be- stimmt), wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der - 10 - Lebensversicherung ergeben, so sehr ein, daß der Vertragszweck ge- fährdet wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Mit der vorläufigen Deckung gewährt die Beklagte mit Eingang des Antrags auf Abschluß einer Lebensversicherung, spätestens drei Tage nach Antragsunterzeichnung, dem Antragsteller Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalles (Todesfall) in den in § 3 AVB näher be- stimmten zeitlichen Grenzen, in der Regel also bis zum Abschluß des Lebensversicherungsvertrages oder bis zur Ablehnung des darauf ge- richteten Antrages. Versicherungsschutz wird demgemäß ohne vorherige Risikoprüfung gewährt; der Versicherer verzichtet auf die ihm über §§ 16 ff. VVG zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die daran geknüpfte Risikoprüfungsmöglichkeit und das Recht zum leistungsbe- freienden Rücktritt bei kausalen Anzeigeobliegenheitsverletzungen (§§ 16 Abs. 2, 17, 20, 21 VVG). Die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem durch diese Besonderheiten gekennzeichneten Vertrag über vorläufige Deckung werden aber in vertragszweckgefährdender Weise dann eingeschränkt, wenn sich der Versicherer über eine Ausschluß- klausel Leistungsfreiheit in einem Umfang ausbedingt, der den nach Durchführung einer Risikoprüfung - auf die er zuvor gerade verzichtet hat - sogar noch überschreitet. So liegt der Fall hier. Denn bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. VVG bleibt der Versicherer an sein mit dem Vertrag gegebenes Leistungsver- sprechen gebunden, auch wenn er sich bei der Einschätzung ihm offen- barter gefahrerheblicher Umstände geirrt hat. Leistungsfreiheit kommt ihm nur bei schuldhafter Verletzung der Anzeigeobliegenheit und unter - 11 - den weiteren Voraussetzungen des § 21 VVG zu. Mit der Ausschlußklau- sel in § 4 Abs. 1 AVB verschafft sich die Beklagte dagegen Leistungs- freiheit in jedem Falle, in dem ein vor Antragsunterzeichnung erkennbar gewordener Umstand - selbst wenn man insoweit nur auf die Erkennbar- keit für den Versicherungsnehmer abstellt - für den Eintritt des Versiche- rungsfalles auch nur mitursächlich geworden ist. Die Sanktion der Lei- stungsfreiheit greift also ein, ohne daß dem Versicherer vom Versiche- rungsnehmer etwas vorenthalten worden ist; das Recht des Versiche- rungsnehmers auf die Versicherungsleistung bleibt nur noch in solchen Fällen unangetastet, in denen ihm auch für den Eintritt des Versiche- rungsfalles nur mitursächliche Umstände vor Antragsunterzeichnung nicht erkennbar geworden sind. Da dies - abgesehen vom Unfalltod - im Rahmen eines zum Tode führenden, häufig mehrstufigen und multikau- salen Krankheitsgeschehens regelmäßig nicht der Fall sein wird, führt die Ausschlußklausel zu einer solchen Aushöhlung der Hauptleistungs- pflicht des Versicherers und damit der Rechte des Versicherungsneh- mers, daß durch sie der Vertragszweck gefährdet wird. Dem steht auch nicht entgegen, daß es berechtigten Interessen des Versicherers entsprechen kann, bei einer ohne Risikoprüfung zuge- sagten vorläufigen Deckung Mißbrauchsmöglichkeiten des Versiche- rungsnehmers entgegenzuwirken, die sich diesem dadurch eröffnen kön- nen, daß ihm hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts des Ver- sicherungsfalles im (kurzen) Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Wis- sensvorsprung zukommt. Die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 AVB führt aber über dieses berechtigte Interesse weit hinaus. Denn sie verhindert nicht nur den Mißbrauch, sondern verschafft der Beklagten schon dann - 12 - und generell Leistungsfreiheit, wenn ein dem Versicherungsnehmer auch nur erkennbar gewordener Umstand für den Eintritt des Versicherungs- falles zumindest mitursächlich geworden ist, und dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Ursachenzusammenhang nicht vorhersehen kann. Die Klausel des § 4 Abs. 1 AVB benachteiligt den Versicherungs- nehmer daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange- messen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 AGBG); sie ist deshalb unwirksam. Der Klägerin steht daher - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von 25.000 DM zu. Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Ambrosius