III ZB 48/00
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 20. Februar 2001 3Z BR 63/01 KostO § 8 Abs. 2 Keine weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau frage, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt (BGH, NJW 1982, 1467 ; NJW 1987, 957 ; NJW 1994, 55 ), wobei der Wille des Unterzeichnenden nur insoweit von Bedeutung ist, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55 ). Die Entscheidung dieser Frage obliegt den Tatsacheninstanzen, die das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindet (§561 ZPO) und nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., §27 Rdnr. 42). 17. HGB §29 (Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmanns bei bloßer Firmenänderung) Bei bloßer Änderung seiner Firma muss der Einzelkaufmann seine Namensunterschrift nicht neu „unter Angabe der Firma“ zeichnen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Amberg, Beschluss vom 31.1.2001 – 41 HK T 938/00 –, mitgeteilt von Notar Dr. Johann Frank, Amberg Aus den Gründen: (...) Streitig im Zusammenhang mit dieser Neufassung von § 29 HGB (durch das HRefG vom 22.6.1998, Anm. der Schriftleitung) ist, ob der Einzelkaufmann bei bloßer Änderung seiner Firma seine Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ neu zeichnen muss. Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin findet ihre Stütze bei Gustavus „Handelsregister-Anmeldungen“ (4. Auflage 1999, S. 21) (...). Demgegenüber vertreten Priester ( DNotZ 1998, 710 ) und Schmidt (ZNotP 1998, 483) die Ansicht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden die Namenszeichnung nicht wiederholt zu werden braucht. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an: Da es für den Fall der erstmaligen Eintragung bezüglich der Zeichnung der Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ ausreicht, wenn aus dem eingereichten Schriftstück klar ist, für welche Firma die Unterschrift geleistet wird, hat dies auch im Falle der Firmenänderung zu gelten, da es nach der neuen Rechtslage nur noch um die Namenszeichnung einer bestimmten Person geht. Die Anmeldung der Firmenänderung zur Eintragung (...) ist infolgedessen nicht zu beanstanden. (...) Beurkundungs- und Notarrecht 18. GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3 (Zuständigkeit für Beschwerde nach § 15 BNotO ) Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend §17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbstständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt. BGH, Beschluss vom 5.4.2001 – III ZB 48/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Kostenrecht 19. KostO §8 Abs. 2 Keine weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses. BayObLG, Beschluss vom 21.2.2001 – 3Z BR 63/01 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2000 die Beteiligten aufgefordert, bis spätestens 12.10.2000 einen Kostenvorschuss von 18.182 DM zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde der Antrag auf Löschung von Grundpfandrechten zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beteiligten hat das Grundbuchamt gemäß Beschluss vom 14.11.2000 nicht abgeholfen, das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.12.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. a) Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, das die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht ( §8 Abs. 2 Satz 1 KostO , §18 Abs. 1 Satz 1 GBO), ist nach §8 Abs. 3 KostO , §71 Abs. 1 GBO , §11 Abs. 1 RPflG die unbefristete Beschwerde statthaft. Dies gilt auch, wenn lediglich die Höhe des Vorschusses beanstandet wird. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, weil § 8 Abs. 3 KostO nicht auf §§ 26 bis 29 FGG bzw. §§ 78 bis 80 GBO verweist (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 166 /167 m.w.N.). b) Die Erstbeschwerde kann nicht in eine Geschäftswertbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO umgedeutet werden. Es fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1970, 25/27). Im Übrigen wäre die weitere Beschwerde nach einer Geschäftswertfestsetzung hier ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). c) Das Rechtsmittel kann auch im Hinblick auf die Grundsätze zur Anfechtbarkeit greifbar gesetzwidriger Entscheidungen (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. §19 Rdnr. 39) nicht als zulässig erachtet werden. Die Auffassung des Landgerichts entspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Rechtsprechung des Senats, wonach in bestimmten Fällen auf die Löschung eines Globalgrundpfandrechts die Gebührenvorschriften für die Entlassung aus der Mithaft entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1992, 247 und 1993, 285), ist umstrit494 MittBayNot 2001 Heft 5 ten (vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 1999, 414/415). Außerdem ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch dann anzuwenden ist, wenn wie hier das Globalgrundpfandrecht nur auf dem erworbenen Gegenstand lastet und der Erwerber die persönliche Haftung ausdrücklich übernommen hat. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann daher nicht die Rede sein. 20. KostO § 19 Abs. 4 (Landwirtschaftsprivileg I – Betriebsgröße) Soll das Landwirtschaftsprivileg auf die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs angewendet werden, der so klein ist, dass nach objektiven Kriterien ein Grenzfall vorliegt, so ist zu ermitteln, ob der Erwerber zumindest einen nicht unerheblichen Teil seines Familieneinkommens aus dem Betrieb erzielen kann. BayObLG, Beschluss vom 16.5.2001 – 3Z BR 131/01 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Der beteiligte Notar beurkundete am 30.4.1999 die Übergabe mehrerer Grundstücke von insgesamt 4,5459 ha Fläche, beschrieben als Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Gebäude- und Freifläche, Grünland und Acker-Grünland, von den Eltern des Beteiligten an diesen. In der Urkunde wurde die Auflassung der Grundstücke an den Beteiligten und die Bestellung eines Leibgedings für die Eltern des Beteiligten erklärt, dessen wesentlicher Inhalt in einem Wohnungsrecht, der Gewährung täglicher Kost und jederzeitiger Wart und Pflege, jeweils lebenslang, besteht. In der Kostenrechnung, die der beteiligte Notar dem Beteiligten am 3.5.1999 übersandte, wurde, ausgehend vom Verkehrswert der Grundstücke, ein Geschäftswert von 667.000 DM angenommen. Mit seiner Beschwerde hiergegen begehrte der Beteiligte die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs und damit die Heranziehung des vierfachen Einheitswertes der Grundstücke. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.3.2001 die Kostenrechnung des beteiligten Notars aufgehoben, den Notar angewiesen, unter Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 4 KostO eine neue Kostenrechnung zu erstellen und die weitere Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Notars vom 10.4.2001. Aus den Gründen: Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO). Sie ist in der Sache begründet. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Kostenprivileg des § 19 Abs. 4 KostO zur Anwendung gelange und daher das Vierfache des letzten Einheitswertes für die Bewertung maßgeblich sei. Grundsätzlich müsse zwar hierfür eine gewisse Mindestgröße des übertragenen Betriebs vorliegen. Aus der Größe der Betriebsfläche mit 4,1618 ha allein könne jedoch kein sicherer Rückschluss gezogen werden, ob der Betrieb noch leistungsfähig genug sei. In solchen Grenzfällen, in denen eine Unterschreitung der Leistungsfähigkeit nicht festgestellt werden könne, müsse das Landwirtschaftsprivileg angewendet werden. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, § 550 ZPO ). MittBayNot 2001 Heft 5 a) Durch die Einführung der Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO wollte der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 67, 348 /367 f.; vgl. auch BVerfGE 15, 337 /342) die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe fördern, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt wurden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 f.). Daraus folgt, dass unter die Privilegierung nur solche landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe fallen, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können ( BayObLGZ 1992, 231 /233; BayObLG AgrarR 1997, 293; FamRZ 1997, 831 ). Eine bezifferte Mindestgröße sieht das Gesetz selbst zwar nicht vor. Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass eine bestimmte Betriebsgröße nicht vorausgesetzt werde und der Betrieb demnach auch nebenberuflich geführt werden könne (BT-Drucks. 11/2343 S. 7). In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein leistungsfähiger Hof nur bei einer gewissen Mindestgröße vorliegt (vgl. BayObLGZ 1992, 231 /233 f. m.w.N.) Sie ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles gesondert festzustellen (LG Bamberg MittBayNot 1990, 327 ). Zu ihrer Ermittlung bietet sich (vgl. LG Bamberg a.a.O.; Korintenberg/ Bengel KostO 14. Aufl. § 19 Rdnr. 75) ein Rückgriff auf die einschlägigen landwirtschaftlichen Gesetze gleicher Zielsetzung an, z.B. das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft – LaFG – vom 12.7.1989 BGBl. I, 1435 (mindestens 5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche) und das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte – GAL – vom 14.9.1965, BGBl. I, 1449. Diese Gesetze schaffen allerdings nur Anhaltspunkte für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO , nicht aber eine strikte Bindung an die in ihnen vorgesehenen Mindestgrößen, wenn diese – wie hier – annähernd erreicht werden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 831 ). b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass in Ansehung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs hier ein Grenzfall vorliege und aus der Größe der vorliegenden Betriebsfläche allein kein sicherer Rückschluss auf die ausreichende Leistungsfähigkeit des Betriebs gezogen werden könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, warum nicht von der Gesamtfläche des übergebenen Betriebes, also 4,5459 ha, auszugehen sein sollte. Das Landgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang der Beteiligte aus der Bewirtschaftung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes Einkommen erzielt. Solche Feststellungen sind jedoch für eine abschließende Beurteilung nicht entbehrlich. Die Privilegierung kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrieb den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern kann. Die Einkünfte aus dem Betrieb müssen jedenfalls den Grundstock des Familienunterhalts bilden (BayObLGZ 1992, 231). So hat der Senat in einem vergleichbaren Grenzfall, der seinem Beschluss vom 22.1.1997 ( FamRZ 1997, 831 ) zugrunde lag, die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs bejaht, weil der Beteiligte dort den landwirtschaftlichen Betrieb vollschichtig führte und einen nicht unerheblichen Teil des Familieneinkommens aus dem Betrieb erzielte. In einem anderen Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 22.1.1997, AgrarR 1997, 293) hat er die Privilegierung versagt, weil der landwirtschaftliche Betrieb dort auch nicht teilweise aus eigener Kraft lebte, dem Beteiligten dort mithin nicht die Bewirtschaftung des Hofes als Existenzgrundlage diente, sondern – neben anderer Erwerbstätigkeit – wesentlich der Erhalt staatlicher Subventionen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 20.02.2001 Aktenzeichen: 3Z BR 63/01 Erschienen in: MittBayNot 2001, 494-495 Normen in Titel: KostO § 8 Abs. 2