Entscheidung
4 StR 562/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 562/00 vom 13. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 21. Juni 2000 im Ausspruch über die besonde- re Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgespro- chen, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi- ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler auf. Auf der Grundlage der getroffe- - 3 - nen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß der Ange- klagte und sein Mittäter das Opfer grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absolute Strafe hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat die sachverständig be- ratene Strafkammer trotz der bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten festge- stellten Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,15 o/oo unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Kriterien eine erhebliche Verminderung der Steue- rungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat die Revision dagegen Erfolg. Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be- sonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt - GS - 40, 360, 370). Dies ist hier nicht geschehen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf eine tragfähige Er- wägung ausdrücklich abgestellt, und zwar darauf, daß der Angeklagte "schon zum zweiten Mal an einer Tat beteiligt [war], bei der aufgrund brutaler Einwir- kung ein Mensch zu Tode kam" (UA 25; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98; insoweit in NStZ-RR 2000, 35, 37 nicht abgedruckt). Daneben hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er keinerlei Einsicht zeige, "daß er nach der damaligen Verurteilung um seine Gefährlich- keit bei Alkoholgenuß wußte und mit dem Alkohol nun hätte zurückhaltend um- gehen müssen" (UA 25). Dabei hat es weder bedacht, daß die vorliegende Tat nicht unmittelbar auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist, noch, daß die- se Erwägung im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung steht, wonach bei dem - 4 - Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt, das unter anderem ein starkes Verlangen nach Alkohol und eine verminderte Kontrolle über den Alko- holkonsum bewirkt [UA 20]. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe "kein echtes Bedauern, weder zu seinem damaligen noch zu seinem jetzigen Fehlverhalten" geäußert, sondern lediglich angegeben, "daß damals und auch jetzt wieder der Alkohol schuld sei und daß er eben immer viel Alkohol trinke" (UA 25), ist rechtsfehlerhaft. Die Gewichtung der Schuld- schwere ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumes- sungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue weder einem die Tat leugnenden An- geklagten nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639) noch einem sol- chen, der versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00). Der Senat vermag, selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - die Jugendkammer weiterhin ersichtlich im Blick gehabt haben sollte, daß der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat (vgl. BGHSt 39, 122, 125), nicht auszuschließen, daß die Feststellung der besonde- ren Schuldschwere auf den beanstandeten Erwägungen beruht (§ 337 StPO). Zudem hat er darüber, ob die weiteren Überlegungen, auf die das Landgericht die besondere Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefun- dene Ergebnis tragen könnten, nicht zu befinden, da er die vom Tatrichter vor- zunehmende Gesamtwürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.). - 5 - Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver- weist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). Maatz Kuckein Athing