Leitsatz
VII ZR 152/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 152/00 Verkündet am: 8. Februar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 635 Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Archi- tekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunterneh- mers war. BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - VII ZR 152/00 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Auto- hauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den hierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein. Das Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage durchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rück- stauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforder- lich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe auf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. - 3 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, es könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkre- ten Bauausführung dienen sollte. Der Beklagte habe lediglich die Herbeifüh- rung der Baugenehmigung geschuldet. Diese sei erteilt worden. Die Entwurf- splanung sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen. Eine Haftung lasse sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin ableiten, der Beklagte habe auch die Genehmigung der Entwässerungsplanung herbeizuführen gehabt. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkreten Bauausführung dienen sollte. - 4 - a) Die Klägerin hat vorgetragen, nach Absprache der Parteien habe der Beklagte auch den Entwässerungsantrag miterarbeiten sollen. Der Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, bei der Erstellung der Genehmigungspla- nung und bei der von ihm selbst vorzunehmenden Entwässerungsplanung die Höhenmaße festzulegen. Die von der Klägerin sodann vorzunehmende Ausfüh- rungsplanung habe auf den Höhenangaben des Genehmigungsantrags und des Entwässerungsantrags aufgebaut. b) Damit ist schlüssig dargelegt, daß es zu den vom Beklagten über- nommenen Aufgaben gehörte, die Höhen des Bauvorhabens unter Berücksich- tigung der Anforderungen der Entwässerung selbständig zu ermitteln und fest- zulegen. Der Beklagte hat die bis dahin noch nicht festgelegte Höhe des Bau- vorhabens ermittelt und in den Lageplan eingetragen. Wenn diese Höhe feh- lerhaft war, haftet er aus § 635 BGB für die behauptete Vertragsverletzung, soweit sie ursächlich für die spätere Bauausführung war. Diese Ursächlichkeit hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt. Feststellungen des Be- rufungsgerichts dazu fehlen. 2. Eine Haftung des Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn der Beklagte die Eintragung in den Lageplan vorgenommen hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten gehörte es zu der von der Klägerin erstellten Entwurfsplanung, die Höhe des Bauvorha- bens festzulegen. Wenn der Beklagte im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe, die Genehmigungsplanung zu erstellen, die Entwurfsplanung eigen- ständig ergänzte, so hat er für dadurch schuldhaft verursachte Schäden einzu- stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95 = BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155). Eine Haftung scheidet allerdings aus, wenn die Eintragung der Höhe in den Lageplan für die Klägerin erkennbar keine Bedeutung haben - 5 - sollte. Dazu fehlen jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Allein der Umstand, daß der Beklagte in erster Linie herangezogen wurde, weil die Klä- gerin einen vorlageberechtigten Architekten benötigte, rechtfertigt nicht die Be- urteilung des Berufungsgerichts, die Eintragung habe für die Klägerin keine planungsrelevante Bedeutung besessen. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. Sofern es eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es sich mit dessen Einwendungen auseinandersetzen müssen, aus denen ein er- hebliches Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden könnte. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Wendt