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Entscheidung

3 StR 570/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 570/00 vom 7. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer bei der Würdigung der den Angeklagten C. belastenden Angaben des Mitangeklagten G. nicht mit dem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand aus- einandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sa- che über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vor- halte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßver- halten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus ver- schiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewe- sen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bishe- rigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnis- ses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der - 3 - Unwahrscheinlichkeit einer Begleitung eines derartigen Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter, dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Am- sterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden Einlassungen des Angeklagten C. , die auch durch eine weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat aus- schließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung beruht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen