Leitsatz
XI ZB 14/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/00 vom 6. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist. b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zu- gelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechts- mittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prü- fen. BGH, Beschluß vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 6. Februar 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen. Der Beschwerdewert beträgt 250.000 DM. Gründe: I. Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schadensersatz ge- richtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Ent- scheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. April 2000 zugestellt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2000 legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Berufungsschrift weist im Briefkopf den Rechtsanwalt S. und die Rechtsanwältin K. aus und ist von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechts- anwältin K. unterschrieben. - 3 - Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts vom 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000 durch Rechtsanwalt S. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe bereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Aus- landsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt. Zur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die Rechtsanwaltsgehilfin D. angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden. Im Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der bisheri- gen Kanzlei S. und B. zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechts- anwältin K. in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich die Rechtsanwaltsgehilfin veranlaßt gesehen, den im Computer gespei- cherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei neu auszudrucken und zugleich die von Rechts- anwalt S. bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. Die neu ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen Schriftsätzen der Rechtsanwältin K. vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe. Aufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sich Rechtsanwalt S. darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits un- terschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nicht vernichtet werden würde. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formge- recht, weil er von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelas- senen Rechtsanwältin K. unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht un- - 4 - verschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin K. habe die Berufungsschrift nicht unterschreiben dürfen, sondern die Rechtsan- waltsgehilfin D. auf ihre fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht hinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe sich die Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt S. die Rechtsan- wältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt S. die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe, sei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlan- desgericht zugelassenen Rechtsanwalts S. die Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zu- sammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der beim Oberlandesgericht Stuttgart postulationsfähige Rechtsanwalt S. habe mit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkre- ten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zur fristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechts- anwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Kanzleiange- stellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige kon- krete Einzelanweisungen auch befolge. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin K. am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zu- gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4, § 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin K. war jedoch beim Oberlandesge- richt Stuttgart nicht zugelassen. a) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin K. ändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt S. für die Zeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Ver- treterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO nicht gekommen, da Rechtsanwalt S. dies nicht beantragt hat. Er hat viel- mehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur dann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts S. war daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche Tätigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart betraf, da Rechtsanwältin K. bei die- sem Gericht nicht zugelassen war. b) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nicht vor. § 52 Abs. 1 BRAO sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmäch- tigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die - wie hier - ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt un- - 6 - terschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im Auftrag des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten un- terzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZB 1/76, VersR 1976, 689). 2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin K. trifft an der Fristver- säumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. a) Rechtsanwältin K. war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevoll- mächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren Ver- schulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, sind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch bei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechts- anwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen (BGHZ 124, 47, 49; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 f., vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f., vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87, vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83, VersR 1984, 443, vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, VersR 1986, 468, 469 und vom 14. November 1990 - XII ZB 35/90, FamRZ 1991, 318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zu vertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht weder seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung des § 85 ZPO entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 269/77, VersR 1979, 446, 447; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f. und vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das Mandat zur Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im April - 7 - 2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin K. erst mit Wirkung ab Mai 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei S. eingetreten ist. b) Rechtsanwältin K. hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 22/94, BGHR ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). Daß Rechtsanwältin K. die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen unter- zeichnet haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlich nichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart bemerken und von einer Unterzeichnung der Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr von Rechtsanwalt S. wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristge- rechte Berufungseinlegung - gegebenenfalls per Telefax - möglich ge- wesen. c) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin K. ist für die Versäumung der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsan- wältin K. deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt S. durch eine Einzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausrei- chend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur Vertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der überobliga- torischen Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsan- walt S. vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche, ununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 - 8 - BRAO für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung sorgen. d) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungs- frist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Kläge- rin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts S., zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für seine wirksame Vertretung beim Oberlandesgericht Stuttgart gesorgt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 14. März 1973 - VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901). 3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Ko- stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann