Entscheidung
3 StR 237/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237/00 vom 31. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Februar 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu ei- ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revi- sion ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antrags- schrift des Generalbundesanwalts. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe gegen ein aus der Verletzung einer Unterrichtungspflicht folgendes Verwertungsverbot ver- stoßen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Ermittlungsverfahren war der Mitbeschuldigte S. richterlich ver- nommen worden. Von diesem Vernehmungstermin war der Angeklagte nicht unterrichtet worden. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen den Widerspruch der Verteidigung den Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aus- - 3 - sage des Mitbeschuldigten S. , der zwischenzeitlich verstorben war, ver- nommen und das Ergebnis in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Ange- klagten verwertet. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 168 c Abs. 2 und 5 StPO. Sie bleibt damit jedoch ohne Erfolg. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Beschuldigter nur bei der rich- terlichen Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen zur Anwe- senheit berechtigt (§ 168 c Abs. 2 StPO) und deshalb regelmäßig - sofern da- durch nicht der Untersuchungserfolg gefährdet würde (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO) - vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen (§ 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO). Ob dies auch auf die richterliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten auszudehnen wäre, ist in der Literatur umstritten (vgl. Rieß StV 1996, 304). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt, § 168 c Abs. 2 StPO fände bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten keine entsprechende An- wendung (BGHSt 42, 391, 393 m. Anm. Rieß NStZ 1997, 353). Auch der erkennende Senat sähe keinen Anlaß für eine solche analoge Anwendung der Vorschrift und für die Annahme eines sich hieraus ergebenden Verwertungsverbots. Die Darlegungen des 1. Strafsenats im Urteil vom 25. Juli 2000 (BGHSt 46, 93) sowie im Beschluß vom 30. Januar 1996 (BGHR StPO § 240 II Angeklagter 1 = StV 1996, 471), auf die die Revision abhebt, gäben dazu ebenfalls keine Veranlassung: Auch Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK und Artikel 14 Abs. 3 Buchst. e IPBPR garantieren das Fragerecht nur bei Fragen an den Belastungszeugen und nicht bei solchen an den Mitbeschuldigten. Die Vorschriften aus ihrem Zweck heraus soweit auszudehnen, daß auch der Mit- beschuldigte von ihnen erfaßt ist, und der Versagung des Fragerechts sodann die Wirkung eines Verwertungsverbots beizumessen, erschiene dem Senat nicht geboten. Für eine mißbräuchliche Verfahrensgestaltung durch die Staats- - 4 - anwaltschaft in der Form, eine Person nur in der Rolle des Mitbeschuldigten zu belassen, um dem Beschwerdeführer die bei einer Zeugenvernehmung gege- benen Mitwirkungsmöglichkeiten zu nehmen, gibt es in dem von der Revision mitgeteilten Verfahrensstoff keine Anhaltspunkte: Der Mitbeschuldigte S. befand sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung uneingeschränkt in der prozes- sualen Rolle eines Mitbeschuldigten; seine Vernehmung betraf seinen eigenen und den seiner Mitbeschuldigten Anteil an der vorgeworfenen Tat. Der Senat muß diese Frage indes nicht entscheiden. Es kommt auf sie nicht an, weil der Mitbeschuldigte S. inzwischen verstorben ist, und des- wegen die Niederschrift einer nichtrichterlichen (staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen) Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte verlesen wer- den dürfen. Auch eine etwa fehlerhafte richterliche Niederschrift hätte als Nie- derschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung behandelt und zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden dürfen (vgl. BGHSt 22, 118, 120; 34, 231, 243). Erst recht konnte die Vernehmungsperson über den Inhalt der Ver- nehmung als Zeuge gehört werden. Eine besondere Beweiskraft hat das Land- gericht dem Umstand, daß es sich bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten S. um eine richterliche Vernehmung gehandelt hatte, nicht beigemessen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen