Entscheidung
1 StR 586/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 586/00 vom 30. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts beanstandet, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts: Es gibt zwar Fallgestaltungen der Vergewaltigung, bei denen es nicht strafschärfend ins Gewicht fallen kann, daß der Ge- schlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Schei- de stattfand. Das gilt insbesondere dann, wenn - wovon im vorlie- genden Fall auszugehen ist - die Tat unmittelbar aus einer länger dauerenden Beziehung heraus begangen wurde; hier kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf deshalb fehlen, weil der Täter auf- grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen und in ihrer Beziehung bei unge- schütztem Geschlechtsverkehr keine erhöhte Gefahr der Infektion - 3 - mit gefährlichen Krankheiten gesehen hat (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10; BGH NStZ 1999, 505). Hiergegen hat das Landgericht jedoch nicht verstoßen. Indem es als schulderhöhend gewertet hat, daß der Angeklagte "auch unter Ausnutzung der schutzlosen Lage der Geschädigten den Ge- schlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeführt" hat, hat es er- sichtlich nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft oder die erhöhte Gefahr einer HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr im Blickfeld gehabt. Es hat vielmehr - recht- lich einwandfrei - entscheidend zum einen darauf abgestellt, daß der Angeklagte neben der Gewaltanwendung auch noch die - 4 - schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat, und zum an- deren, daß er den Geschlechtsverkehr bis zur Vollendung durch- geführt hat, was für die Geschädigte mit einer zusätzlichen De- mütigung verbunden war. Hinzu kommt, daß durch die zwischen- zeitlich erfolgte Heirat des Angeklagten, die dieser vor der Ge- schädigten verheimlicht hatte und die ihr erst unmittelbar vor der Tat bekannt geworden ist, eine grundlegende Veränderung im Verhältnis der beiden eingetreten war. Schäfer Schluckebier Kolz Hebenstreit Schaal