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Leitsatz

V ZR 22/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 22/00 vom 25. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- ZPO § 554 b Abs. 3, § 100 Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von meh- reren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentschei- dung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4). BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - V ZR 22/00 - OLG Frankfurt a.M. LG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Be- klagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsa- cheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100 ZPO). Streitwert: 5.182.333,50 DM Gründe (zur Kostenentscheidung): Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959, V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit - 3 - der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Ein- standspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsan- trag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes In- teresse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentschei- dung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen § 100 Abs. 2 ZPO). Tropf Krüger Klein Lemke Gaier