Leitsatz
XII ZB 75/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/00 vom 24. Januar 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abwei- chenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt. BGH, Beschluß vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2000 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 DM Gründe: I. Die Beteiligten zu 3 und 4 zeichneten als gesetzliche Vertreter ihrer Kin- der in deren Namen Kommanditbeteiligungen an einem Flugzeug-Leasing- Fonds mit Einlagen von je 430.000 DM. Den Antrag, dieses Geschäft familien- gerichtlich zu genehmigen, wies das Amtsgericht ab. Die dagegen am 14. Januar 2000 eingelegte (befristete) Beschwerde verwarf das Oberlandes- gericht als unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung be- gründet worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der An- tragsteller. - 3 - II. 1. Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochte- nen Beschlusses keinen Erfolg. Die befristete Beschwerde gegen den ableh- nenden Beschluß des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 1, 519 ZPO innerhalb eines Monats nach Einlegung begründet worden ist. Ihr Rechtsmittel gegen den Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün- dungsfrist versagenden Beschluß des Oberlandesgerichts haben die Antrag- steller inzwischen zurückgenommen (XII ZB 96/00). 2. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, der ablehnende Beschluß des Amtsgerichts sei mangels Unterzeichnung der endgültigen Fassung der Ent- scheidung ein Scheinbeschluß und habe daher - unabhängig von der Einle- gung eines zulässigen Rechtsmittels - von Amts wegen aufgehoben werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1994 - LwZB 5/94 - NJW 1995, 404), vermag der Senat nicht zu folgen. a) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat nicht lediglich einen Ent- scheidungsentwurf unterschrieben. Es trifft zwar zu, daß die von ihr unter- schriebene Fassung des Beschlusses im Begründungsteil - bei der Wiederga- be des eingeholten Sachverständigengutachtens - an zwei Stellen Kanzleian- weisungen enthält, nämlich: "Als allgemeine Risiken nennt der Sachverständige zunächst das Mit- unternehmerrisiko, daß ... einr. wie Bl. 17 ( )" und - 4 - "Ein weiteres Risiko ist, daß eine Nachschußpflicht der Anleger be- schlossen werden kann, da ... einr. wie Bl. 18 ( )". Die im Gutachten auf Bl. 17 und 18 der Akten durch handschriftlich ein- gesetzte Klammern gekennzeichneten Passagen lauten: ... "die Fondsgesellschaft mit ihren Forderungen auf künftige Zahlungen aus der Vermietung und anschließenden Veräußerung des Flugzeuges aus- fallen kann" und ... "bei Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils durch einen einzelnen Anleger oder der Plazierungsgarant [B. Fonds GmbH], soweit dieser auf einen entsprechenden hohen Kapitalanteil in Anspruch ge- nommen wird, die Gesellschaft majorisieren können." b) Ohne Erfolg beruft die weitere Beschwerde sich insoweit auf die Ent- scheidungen OLG Celle FamRZ 1990, 419, OLG Celle NJW-RR 1990, 123 f und OLG Köln MDR 1990, 346, die einen vom Richter unterzeichneten Vor- druck, der aus einer Vielzahl von Textbausteinen und allgemeinen Kanzleian- weisungen besteht, nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsurschrift anse- hen. Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist dies nicht vergleichbar. Insbeson- dere enthält die von der Rechtspflegerin unterzeichnete Urschrift des Be- schlusses sämtliche Bestandteile, deren er in entsprechender Anwendung des § 313 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 329 Rdn. 23) bedarf, und der wesentliche Inhalt des Beschlusses ergibt sich nicht etwa aus einer nicht unterschriebenen Anlage, sondern aus der unterzeichneten Urschrift selbst - 5 - (vgl. hingegen OLG Karlsruhe Justiz 1992, 409). Die in ihr niedergelegten Ent- scheidungsgründe wären zudem auch ohne die beiden angeordneten (kurzen) Textergänzungen ausreichend und aus sich heraus verständlich gewesen, denn bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens hätte der Hinweis genügt, daß der Sachverständige neben dem Mitunternehmerrisiko auch das Risiko einer Nachschußpflicht bejaht, ohne daß es des zusätzlichen Referats der Umstände bedurft hätte, aufgrund derer der Sachverständige diese Risiken als gegeben ansah. Somit erweisen sich die von der Kanzlei zu ergänzenden Passagen nicht als eigenständige weitere Begründung der Entscheidung, son- dern dienten ersichtlich nur dem Zweck, den Adressaten der Entscheidung die Mühe zu ersparen, die Einzelbegründungen des Sachverständigen dem ihnen vorliegenden Gutachten zu entnehmen. Diese Urschrift stellt auch nach der Intention der Rechtspflegerin die endgültige Entscheidung und nicht nur deren Entwurf dar, wie sich aus ihrer Unterschrift (vgl. BGHZ 137, 49, 51; Schellhammer, Zivilprozeß 5. Aufl. Rdn. 828; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. Rdn. 19 b vor § 8 - 18) nebst beigefügtem Datum und der nachfolgen- den Verfügung vom selben Tage ergibt, Ausfertigungen hiervon (und nicht erst von einer noch zu unterzeichnenden Reinschrift) an die Beteiligten zuzustellen. c) Die genannten Auslassungen der bei den Akten befindlichen Urschrift des Beschlusses stehen der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Zwar muß die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung die Urschrift im we- sentlichen wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1 m.N.; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 - VIII ZB 9/92 - [JURIS]). Abgesehen davon, daß der Senat diese Voraussetzung hier als erfüllt ansieht, kommt es - 6 - aber für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zu- stellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil sie allein nach außen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muß (vgl. BGHZ 67, 284, 288; RGZ 82, 422, 424; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 315 Rdn. 15 f.). Allenfalls schwerwiegende Mängel der Ausfertigung wie etwa Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung in wesentlichen Punkten machen die Zustellung un- wirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 aaO). Von einem schwerwiegenden Mangel der Ausfertigung kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil diese den nach der unzweideutigen Anwei- sung der Rechtspflegerin zutreffend vervollständigten Text enthält und aus sich heraus keinerlei Mängel erkennen läßt. Insbesondere war die zugestellte Aus- fertigung formell und inhaltlich geeignet, den Antragstellern die Entschließung über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 aaO), weil sie die getroffene Ent- scheidung und ihre Begründung vollständig und zutreffend wiedergibt. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke