Entscheidung
2 ARs 370/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 370/00 2 AR 244/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen Az.: 62 (372/99) Amtsgericht Essen Az.: Abt. 425 Amtsgericht Berlin-Tiergarten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter - vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das ab- gebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwie- gend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Ver- weildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hier- zu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92). - 3 - Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä- ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.). RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Jähnke Bode Rothfuß Fischer