Entscheidung
2 StR 389/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/00 vom 22. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2000 wird mit der Maßga- be verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich be- gangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts- mittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Durch- fuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand, weil die versuchte Durchfuhr im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. BGHSt 31, 374, 379). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge- - 3 - ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatge- schehens unverändert bleibt. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO geltend macht, er sei durch die Anklageerhebung mit dem Familiennamen "O. " statt R. seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verweist der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts auf das Senats- urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83 (NStZ 1984, 181). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer