Entscheidung
IX ZR 345/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 345/98 vom 7. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Dezember 2000 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1998 wird nicht ange- nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM. Gründe: Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, sie hätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche Steuerer- sparnis nach § 10 e EStG (vgl. BGHZ 129, 386, 396) nicht das empfohlene - 3 - Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen Schuldzinsenabzug ge- mäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung mit Eigenkapital oder mit Kredit unter Verwendung des Zweikontenmodells ent- schieden, nicht bewiesen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129, 386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keine tatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311, 317, 319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständi- ge Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteil verbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftli- chen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger konnten damals mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den in Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als 1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen ei- nem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanz- behörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismä- ßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach - 4 - begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung mit Eigenmitteln ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter drei Möglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, ausge- fallen wäre, ist offen. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter