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Entscheidung

VIII ZR 60/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 60/00 vom 15. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 729.907,30 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru- fungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß hinsichtlich des gel- tend gemachten Ausgleichsanspruchs sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB vorliegen, was für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 unter II 3 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat jedoch im Rechtsstreit einen Ausgleichsanspruch der Klägerin - abgesehen von der Frage des Bestehens eines Handelsvertreterverhältnis- ses - dem Grunde nach nicht bestritten und nur Einwendungen zur Höhe des - 3 - Anspruchs erhoben. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrückli- chen Feststellungen zum Grund des Ausgleichsanspruchs mehr. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball Dr. Leimert Wiechers