Entscheidung
4 StR 425/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/00 vom 9. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. , Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die- sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Geset- zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemes- sung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Haupt- verhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schrift- - 3 - satz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Ne- benklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.). Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98). Meyer-Goßner Maatz Athing