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Entscheidung

II ZR 144/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/99 vom 6. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten, einer GmbH mit einem Stammkapital von 60.000,-- DM, beschloß am 29. September 1997 die Abbe- rufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und anschließend die Bestellung des Herrn G. zum neuen Geschäftsführer. Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat Streitwert und Beschwer auf 60.000,-- DM festgesetzt. Der Klä- ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM. - 3 - II. Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die eine Heraufsetzung auf mehr als 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind dem Be- rufungsgericht nicht unterlaufen. Mit Recht haben die Vorinstanzen hinsichtlich des Streits um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Organ der Be- klagten die Wertfestsetzung ausschließlich an dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, und an dem gegenteiligen Interesse der Beklagten, ihn von der Geschäftsführung fernzu- halten, ausgerichtet (vgl. auch § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG); das Gehaltsinteresse des Abberufenen ist nicht zu berücksichtigen (Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, GmbHR 1990, 345, 346 m.N.). Für die Bestellung des neuen Geschäftsführers G. , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abberu- fung des Klägers steht, weil sie die Berufung eines Nachfolgers zwingend not- wendig machte, ergeben sich keine weitergehenden Bemessungskriterien. Er- messensfehlerfrei hat danach das Berufungsgericht als Obergrenze für den Gesamtwert beider Streitgegenstände in Ermangelung sonstiger geeigneter Bewertungskriterien im vorliegenden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenommen. Ob - wie das Oberlandesgericht hilfsweise erwogen hat - die Beklagte nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in beiden Tatsacheninstanzen konkursgefährdet ist, kann dahinstehen, weil aus diesem Umstand hier keine weiterführenden wertrelevanten Gesichtspunkte für die nach § 3 ZPO zu berücksichtigenden Interessen der Parteien hinsichtlich der Bedeutung der Organstellung des Geschäftsführers zu gewinnen sind. Schon deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger nunmehr in Abweichung - 4 - von seinem bisherigen Vortrag geltend machen will, im Geschäftsjahr 1996 sei die Geschäftslage der Beklagten wegen eines Jahresgewinns von ca. 28.000,-- DM besser gewesen. Abgesehen davon würde es sich insoweit nicht um neue Tatsachen handeln, auf die der Antrag auf Heraufsetzung der Be- schwer gestützt werden könnte, weil die zugrundeliegende, im April 1997 er- stellte Bilanz für 1996 dem Kläger bereits vor Klageerhebung bekannt war und er gleichwohl in beiden Rechtszügen die "gerichtsbekannte" bilanzielle Über- schuldung der Beklagten vorgetragen hat. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer