Entscheidung
IV ZR 239/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 239/99 vom 18. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius am 18. Oktober 2000 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Streit- wertbeschluß des Senats vom 5. Juli 2000 werden zu- rückgewiesen. Gründe: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied ne- ben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementspre- chend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt. Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum Nach- laß gehörenden Grundstücksteile. Einzutragen sind neben der Klägerin und den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbin- nen auch die weiteren Miterbinnen. Deshalb ist der Streitwert der Klage - 3 - der Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des Erbteils der bereits eingetragenen Miterbinnen. So hat der Senat den Streitwert hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958, 676; ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3193, 3207 m.w.N.). Die auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellun- gen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, den angegrif- fenen Beschluß zu ändern. Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Ambrosius