Entscheidung
1 StR 406/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 406/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des geringen Gewichts der Persönlichkeitsstörung bezüglich des ge- setzlichen Merkmals der "schweren anderen seelischen Abartig- - 3 - keit" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des Angeklag- ten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammen- hang der Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen im Blick gehabt. Schäfer Nack Kolz Hebenstreit Schaal