Entscheidung
5 StR 632/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 632/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 10. Oktober 2000 beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 ge- stellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden (BGHR StPO § 397a Abs. 1 – Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb umfaßt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptver- handlungs- - 3 - sitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November 1999 erfolgte lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter. Harms Häger Basdorf Raum Brause