Entscheidung
5 StR 248/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 248/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000 beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal- ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Ru- brum dieses Beschlusses angegeben. Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwer- deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge- ben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem ange- fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus- lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar: Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); ei- ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Ge- neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach- verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991 – 5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag. - 3 - Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege- lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes- republik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefer- ten Angeklagten – beziehen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause