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Entscheidung

4 StR 374/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/00 vom 5. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver- letzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abge- faßten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft be- gründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhten ”auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweis- aufnahme im übrigen”) und Strafzumessung (die für und gegen den Angeklag- ten sprechenden Umstände seien ”unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB” abgewogen worden) zu überprüfen. - 3 - Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einer Verurteilung zu erwägen sein wird, ob bei den Taten Ziffern II 1 und 2 sowie II 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils natürliche Handlungseinheiten anzuneh- men sind (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluß, einheitlicher 2, 5; BGH, Beschluß vom 4. Februar 2000 – 2 StR 615/99; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff.). Bei erneuter Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wird § 47 StGB, hinsichtlich der Vor- verurteilung vom 7. Dezember 1998 (UA 4) wird § 55 StGB (s. Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 7 ff.) zu erörtern sein. Maatz Kuckein Athing